Förderunterricht als Mehrbedarf

Der Fall:

Der 13-jährige Sohn eines geschiedenen Anwaltsehepaares lebt bei seinem Vater. Er leidet an einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Nachdem das Kind mehr als ein Jahr erfolglos am kostenlosen Nachhilfeunterricht in der Schule teilgenommen hat, meldet der Vater den Sohn bei einem privaten kostenpflichtigen Fördererinstitut an. Der Sohn nimmt ca. zwei Jahre an dem Förderunterricht des privaten Instituts teil. Der Kindesvater verlangt nunmehr von der Mutter anteiligen Ersatz dieser zusätzliche Kosten. Amts - und Oberlandesgericht haben dem Antrag des Kindesvaters stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof verlangt für den Fall der privaten kostenpflichtigen Nachhilfe grundsätzlich, zunächst den kostengünstigeren Weg zu beschreiten, mithin zunächst kostenlose schulische Angebot wahrzunehmen. Erst wenn diese Angebote keinen Erfolg zeigen, kann auch auf zusätzliche kostenpflichtige Angebote zurückgegriffen werden. Diese Voraussetzungen sah der Bundesgerichtshof hier als gegeben an und sprach die Kosten als Mehrbedarf anteilig zu. Im Ergebnis sind dann die entsprechenden zusätzlichen Kosten von beiden Elternteilen entsprechend ihres unterhaltsrelevanten Einkommens zu quoteln.

Hinweis: in der Rechtsprechung wurden als möglicher Mehrbedarf angenommen:

- Nachhilfekosten ( OLG Düsseldorf NJW-RR, 2005,1529 );
- Fahrtkosten zwischen Wohnort und Schule ( OLG Jena, FamFR 2010, 487 ) ;
- Kosten für ein Pferd, wenn Kind Reiter ist ( OLG Karlsruhe , FamRZ 2005,233 );
- Computer zum Ausgleich für Lerndefizite ( OLG Hamm, NJW 2004,858 ).

Quelle: Bundesgerichtshof , Beschluß vom 10.07.2013 XII ZB 298/12

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

Zum Thema: Familienrecht/ Mehrbedarf/Nachhilfe



Eingestellt am 21.11.2013 von M. Vogel
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