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Freie Religionsausübung: Vormund muss eine von den Eltern vorgesehene religiöse Erziehung des Kindes akzeptieren
Grundsätzlich steht den Eltern das Recht zu, ihr Kind auf die von ihnen bevorzugte Art und
Weise zu erziehen. Das gilt insbesondere auch für den Bereich der Religion. Eltern können frei
entscheiden, ob und in welchem Umfang sie ihre Kinder religiös erziehen.
Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat, steht dem Vormund eines Kindes nicht
das Recht zu, eine seitens der Eltern bestimmte religiöse Erziehung des Kindes zu ändern. Das
gelte auch dann, wenn der Mutter das Sorgerecht entzogen und der Vater in sein Heimatland
ausgewiesen wurde. Eine solche Bestimmung hinsichtlich der Religion könne nicht nur durch
Taufe etc., sondern auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Entscheidend sei hierbei, dass
der ernstliche und endgültige Wille der Eltern deutlich erkennbar sei.
Weise zu erziehen. Das gilt insbesondere auch für den Bereich der Religion. Eltern können frei
entscheiden, ob und in welchem Umfang sie ihre Kinder religiös erziehen.
Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat, steht dem Vormund eines Kindes nicht
das Recht zu, eine seitens der Eltern bestimmte religiöse Erziehung des Kindes zu ändern. Das
gelte auch dann, wenn der Mutter das Sorgerecht entzogen und der Vater in sein Heimatland
ausgewiesen wurde. Eine solche Bestimmung hinsichtlich der Religion könne nicht nur durch
Taufe etc., sondern auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Entscheidend sei hierbei, dass
der ernstliche und endgültige Wille der Eltern deutlich erkennbar sei.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.2012 - II-8 UF 70/12
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 15.07.2012 von M. Vogel
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