Gesamtschuldnerausgleich: Gemeinsame Schulden bei getrenntlebenden Ehegatten

Ehegatten gehen gemeinsam Verbindlichkeiten ein, zum Beispiel wenn sie ein Haus oder eine
Wohnung kaufen, in der sie dann gemeinsam leben. Zahlt nur einer der Ehegatten die
monatlichen Darlehensraten, kann er in intakter Ehe nicht plötzlich vom Partner verlangen, dass
dieser ihm die Hälfte erstattet. Das sonst übliche Recht, den Gesamtschuldnerausgleich zu
verlangen, wird überlagert durch das eheliche Band. Das ändert sich aber, wenn sich Ehegatten
trennen.
Wird die Trennung räumlich vollzogen, ist die Sache klar. Dem Ehegatten, der das Darlehen
bezahlt, steht ein Ausgleichsanspruch ab der Trennung gegen den anderen Ehegatten zu. Wie
dieser realisiert wird - ob unmittelbar oder im Rahmen eines etwaigen Unterhaltsanspruchs -, ist
eine andere Frage.
Was aber, wenn die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung bzw. des Hauses erfolgt? Im
entschiedenen Fall trennten sich die Ehegatten zwar, lebten aber weiterhin beide in der bisherigen
Ehewohnung.
Trennung bleibt Trennung, entschied das Oberlandesgericht. Es wies darauf hin, dass für das für
die Scheidung einzuhaltende Trennungsjahr eine Trennung, diese jedoch nicht unbedingt
räumlich verlangt wird. Auch bei einer nichträumlichen Trennung kann deshalb der Ehegatte, der
die gemeinsamen monatlichen Schulden begleicht, vom anderen die Hälfte erstattet verlangen.
Hinweis: Gemeinsam eingegangene Schulden sind bei Trennung und Scheidung ein schwieriges
Kapitel. Sie sollten von vornherein nur mit fachkundiger Hilfe geregelt werden.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.04.2012 - 11 UF 20/12

zum Thema: Familienrecht



Eingestellt am 08.11.2012 von M. Vogel
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