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Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber volljährigen Kindern
§ 1603 Abs. 2 BGB bestimmt, dass Eltern gegenüber Ihren minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit haben. Gleichgestellt sind Kinder, die sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden. Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu entschieden, dass Eltern eines volljährigen Kindes, das nach Abbruch der Hauptschule an einer berufsvorbereitenden Maßnahme zur Behebung einer Lese-und Rechtschreibschwäche an entsprechenden Schulungen teilnimmt nicht der gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterfallen. Das Gericht sieht eine derartige Maßnahme nicht als allgemeine Schulausbildung an. Gleiches gilt für die volljährigen Kinder, die neben einer Berufsausbildung eine Berufsschule besuchen. Anders gesehen werden kann dies dann, wenn in einem Bundesland der Besuch der Berufsschule zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist und zwar unabhängig davon, ob das Kind eine Lehre absolviert oder nicht.
Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 3.12.2014 - 2 WF 144/14
Fundstelle: BeckRS 2015, 01019
zum Thema: Familienrecht / Unterhalt / volljährig / Erwerbsobliegenheit / Fachanwalt / Schwerin
Eingestellt am 22.05.2015 von M. Vogel
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