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Grunderwerbssteuer bei Anteilsübertragung im Zusammenhang einer Ehescheidung
Die Gesetzeslage:
Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG )
"§ 1 Erwerbsvorgänge
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
· 1.ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
· 2.die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
· 3.der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. 2Ausgenommen sind
· a)der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem in seiner jeweils geltenden Fassung,
§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;....
5a. der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;..........
Meßbacher-Hönsch im Kommentar Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz ,17. Auflage 2011 , § 3 RZ 387-398 führt hierzu auszugsweise folgendes aus :
" § 3 Nr 5 befreit den Erwerb eines Grundstücks durch den früheren Ehegatten des Veräußerers, sofern die Grundstücksübertragung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgt. Der wesentliche Unterschied zu den Befreiungen nach Nr 4 und Nr 6 besteht in der sachlichen Beschränkung auf die Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung. Auch Nr 5 knüpft an den bürgerlich-rechtlichen Begriff des (früheren) Ehegatten an. Vermögensauseinandersetzungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Aufhebung werden daher von § 3 Nr 5 nicht erfasst.
Der Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Ehescheidung bzw nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist weit gespannt ...... Zur Vermögensauseinandersetzung nach der Ehescheidung iSd § 3 Nr 5 gehören insbesondere Regelungen und Vereinbarungen über den Ausgleich des Zugewinns ...., den Unterhalt .... und den Versorgungsausgleich ..... Grundstücksübertragungen, die im Zusammenhang mit diesen Regelungen erfolgen, sind nach § 3 Nr 5 steuerfrei. Indiz für eine begünstigte Vermögensauseinandersetzung ist insbes eine zeitnah zur Scheidung oder im Scheidungsverfahren zwischen den (getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten getroffene Auseinandersetzungsvereinbarung, in der Grundstücke übertragen werden oder für einen Ehegatten zumindest ein unwiderrufliches und gesichertes Ankaufsrecht hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks eingeräumt wird. Steuerfrei sind zB Grundstücksübertragungen als Abfindung für Ansprüche auf Zugewinnausgleich, Unterhalt oder Versorgungsausgleich und Grundstückstücksübertragungen zur Teilung gemeinschaftlichen Vermögens. Entsprechendes gilt für die Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ....."( nicht zu verwechseln mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft)"
Rechtsanwalt Martin Vogel, Fachanwalt für Familienrecht in Schwerin
zum Thema: Grunderwerbssteuer / Vermögensauseinandersetzung/ Ehescheidung
Eingestellt am 09.07.2014 von M. Vogel
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