Häufiger Streitpunkt: Umgangsrecht mit Übernachtung entspricht grundsätzlich dem Kindeswohl

Kommt es zu einem Streit wegen der Ausübung des Umgangsrechts, stellen sich zwei Fragen
besonders häufig:
1. Findet der Umgang begleitet oder unbegleitet statt?
2. Beinhaltet die Ausübung des Umgangsrechts die Übernachtung beim umgangsberechtigten
Elternteil?
Mit der zweiten Frage hatte sich das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) zu befassen.
Das Amtsgericht hatte den Umgang des Vaters mit seinem Sohn geregelt und dabei auch die
Übernachtung bei ihm vorgesehen. Die Mutter wehrte sich nicht gegen den Umgang an sich,
wohl aber dagegen, dass ihr Sohn beim Vater übernachtet.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, sprach sich also für die Übernachtungen
aus.
Zunächst stellte das Gericht klar, dass sich ein Gericht bei großer Entfernung zwischen Kind und
umgangsberechtigtem Elternteil nur ganz ausnahmsweise gegen eine Übernachtung aussprechen
darf, da andernfalls faktisch eine Einschränkung des Umgangsrechts entstehen würde. Diese
Konstellation lag im zu entscheidenden Fall aber nicht vor.
Bei entsprechender Nähe zwischen den Wohnorten kann das Gericht durchaus frei für oder gegen
eine Übernachtung entscheiden. Eine Entscheidung für einen Umgang ohne Übernachtung müsse
aber besonders begründet und gerechtfertigt werden. Übernachtungen sind der Regelfall und
entsprechen grundsätzlich dem Kindeswohl.
Die Mutter hatte den Verdacht geäußert,
der Vater konsumiere Drogen und Alkohol,
das dreieinhalb Jahre alte Kind habe noch nie auswärts übernachtet,
der Kindesvater schüre bei den Besuchen die Konfliktsituation, indem er dem Kind
"Geheimnisse" verrate, und
der Umgang finde faktisch meist bei den Großeltern statt und nicht beim Vater.
Diese Einwände blieben recht pauschal und konnten teilweise vom Vater entkräftet werden,
weshalb das OLG sich hier entschieden für die Übernachtungen beim Vater aussprach.

Hinweis: Die Übernachtungsfrage wird ein Streitpunkt in der Praxis bleiben. Grundsätzlich ist
die Position dessen, dem das Umgangsrecht zusteht, stärker. Ein Umgangsrecht zu haben
bedeutet, dass das Kind auch über Nacht bleiben darf.

Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.01.2013 - 6 UF 20/13

Fundstelle: www.rechtsprechung.saarland.de

zum Thema: Familienrecht/ Umgang / Kindeswohl / Übernachtung



Eingestellt am 12.05.2013 von M. Vogel
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