Keine Auskunftspflicht unter Eltern, wenn ein Elternteil Ausbildungsunterhalt vorbehaltslos zahlt

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.4.2013 entschieden, dass ein Elternteil gegen den anderen Elternteil keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich dessen Einkommens hat, wenn der andere Elternteil vorbehaltslos den vollen Ausbildungsunterhalt zahlt. Dem Fall zugrunde lag eine geschiedene Ehe mit zwei inzwischen volljährigen Kindern für die der Vater den vollen Ausbildungsunterhalt zahlte. Die Mutter begehrte vom Vater Auskunft über dessen tatsächliches Einkommen, ohne selbst Unterhalt zu zahlen oder hierzu aufgefordert zu sein. Der Bundesgerichtshof hat einen entsprechenden Anspruch der Mutter verneint und begründet dies folgendermaßen:

"...Eine Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber den gemeinschaftlichen Kindern besteht nicht. Denn deren laufender Bedarf wird bereits vollständig durch die bereitwilligen und vorbehaltslosen Leistungen des Vaters gedeckt. Ein darüber hinaus gehender ungedeckter Unterhaltsbedarf besteht nicht. Somit besteht auch kein weiterer Unterhaltsanspruch der gemeinschaftlichen Kinder gegenüber der Mutter. Ein solcher ist auch nicht durch die Kinder geltend gemacht worden ... "

Auch ein sogenannter familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wird aus folgenden Gründen verneint:

".....Bei den mit Hilfe des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geforderten Ersatzbeträgen handelt es sich wirtschaftlich gesehen allerdings um rückständige Unterhaltsleistungen, nämlich um Geldleistungen, die demjenigen zu erbringen sind, der die Unterhaltslast zunächst auf sich genommen hat. Daher besteht der Anspruch für die Vergangenheit nur in den Grenzen des § BGB (Senat, NJW 1984, = FamRZ 1984, [?f.]). Der leistende Elternteil könnte den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch also erst ab seiner Aufforderung zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen, ab Verzug oder ab Rechtshängigkeit beanspruchen. Solche rechtswahrenden Handlungen sind jedoch bisher nicht ergriffen, so dass jedenfalls für die vergangenen Zeiträume kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht....."

Hinweis: Nur wenn der zahlende Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil einen Ausgleichsanspruch geltend macht, besteht ein Anspruch auf die entsprechende Auskunft, andernfalls nicht.

Quelle: BGH NJW 2013,1740
zum Thema Familienrecht/ Auskunft / Unterhalt



Eingestellt am 10.07.2013 von M. Vogel
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