Kindesunterhalt und -förderung: Reit- und Klavierunterricht nicht selbstverständlich

Jeder wünscht die optimale Förderung seiner Kinder. Bei Trennung und Scheidung stellt sich
dennoch plötzlich die Frage, wer die damit verbundenen Kosten zu tragen hat. Beantworten
musste sie kürzlich das Oberlandesgericht Hamm (OLG).

Der Kindesvater musste für das bei der Mutter lebende Kind Unterhalt zahlen. Er bezahlte mit
305 EUR pro Monat dessen Reit- und Klavierunterricht und machte geltend, damit bereits in dieser Höhe den sogenannten Elementarunterhalt für das Kind zu entrichten.
Das OLG sah das anders. Es bestimmte den zu zahlenden Unterhalt auf der Basis der
wirtschaftlichen Verhältnisse und ließ dabei zunächst einmal die Kosten des Unterrichts
unberücksichtigt. Es ergab sich ein Zahlbetrag von rund 258 EUR. Dabei waren für die
Bestimmung dieses Betrags die einschlägigen Tabellen berücksichtigt worden.
Sodann beschäftigte das Gericht sich mit der Frage, in welchem Umfang die Tabellen Ausgaben
für Reit- und Klavierunterricht berücksichtigen, und kam zu dem Ergebnis, dass diese von der
Position "Freizeit, Unterhaltung, Kultur" erfasst sind. Für diese ist ein Teilbetrag von 60 EUR
vorgesehen.
Deshalb könne der Vater, der 305 EUR pro Monat für den Reit- und Klavierunterricht bezahlt,
einen Teilbetrag von 60 EUR davon auf den zuvor ermittelten Unterhalt von 258 EUR
anrechnen, habe also noch 198 EUR zu bezahlen.

Hinweis: Bei wirtschaftlich engen Verhältnissen ist und bleibt es schwierig, Reitunterricht und
ähnliche Aktivitäten zu finanzieren. Wenn der Unterhaltspflichtige sie zusätzlich zahlt, verringert sich seine sonstige Unterhaltspflicht geringfügig. Zahlt der andere Elternteil, bei dem die Kinder leben, ist zwar der volle Barunterhalt zu entrichten, im Übrigen trägt der betreuende Elternteil die Kosten aber allein.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 11.07.2012 - II-12 UF 319/11

Fundstelle: www.justiz.nrw.de

zum Thema: Familienrecht



Eingestellt am 13.01.2013 von M. Vogel
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