Kindeswohl entscheidend: Zahlungskürzung nach Betreuungsangebot durch Unterhaltsverpflichteten nicht zwingend

Besteht die Pflicht eines Elternteils, Unterhalt für sein Kind an den anderen Elternteil zu zahlen,
spielen bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe diverse Faktoren eine Rolle. Es kann
beispielsweise für den Unterhaltsberechtigten notwendig sein, eine Betreuung des Kindes durch
Dritte vornehmen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten sind in die Unterhaltszahlungen
einzubeziehen. Will der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsleistungen dadurch senken, dass er
anbietet, das Kind selbst zu betreuen, muss sich der Unterhaltsberechtigte nicht zwingend darauf
einlassen.
Wie das Oberlandesgericht Hamm zuletzt entschieden hat, ist das Wohl des Kindes entscheidend.
Entspricht die Betreuung durch den Unterhaltspflichtigen nicht dem Kindeswohl, kann die
entsprechende Kostenersparnis nicht von den Unterhaltszahlungen abgezogen werden. Ein
Anzeichen dafür, dass eine solche Betreuung nicht dem Wohle des Kindes entspricht, ist etwa die
Weigerung des Unterhaltspflichtigen zur schriftlichen Kommunikation mit dem
Unterhaltsberechtigten.
Hinweis: Das Thema Unterhalt ist derart vielschichtig, dass sowohl für den
Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltspflichtigen eine rechtliche Beratung äußerst
sinnvoll ist. Sie kann zur Ersparnis von Zeit, Mühe und Geld - aber vor allem zum seriösen
Umgang miteinander führen.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 14.09.2011 - II-5 UF 45/11
Fundstelle: DRsp Nr. 2011 / 17624
zum Thema: Familienrecht


Eingestellt am 01.03.2012 von M. Vogel
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