Korrektur eines Versorgungsausgleichs: Versorgungsanwartschaften zeitnah prüfen

Im Rahmen einer Scheidung sind auch Fragebögen zum Versorgungsausgleich auszufüllen.
Dabei werden Anrechte gelegentlich vergessen oder sogar verheimlicht. Was gilt, wenn Jahre
nach der Scheidung herauskommt, dass die Angaben unvollständig waren?
In einem gerichtlichen Verfahren versuchte ein Ehegatte mehr als 20 Jahre nach der Scheidung,
den einstigen Ausspruch zum Versorgungsausgleich korrigieren zu lassen. Er machte geltend,
dass die damalige Entscheidung nun so zu treffen sei, als wären die damals unberücksichtigten
Versorgungsanwartschaften bekannt gewesen. Seinerzeit waren die Anwartschaften nicht
berücksichtigt worden, weil der andere Ehegatte sie auf dem Fragebogen nicht angegeben hatte.
Eine Korrektur der damaligen Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat das mit der Sache
befasste Oberlandesgericht abgelehnt. Zwar hätten die Anwartschaften seinerzeit angegeben
werden müssen und wären dann auch berücksichtigt worden. Dies könne heute aber nicht mehr
korrigiert werden. Stattdessen besteht ein eigener Schadenersatzanspruch, durch den dem
Umstand Rechnung getragen wird, dass seinerzeit Angaben zu Versorgungsanwartschaften
vergessen oder verheimlicht wurden.

Hinweis: Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren erhält jeder Ehegatte eine
Ausfertigung der Angaben des anderen über dessen Versorgungsanwartschaften. Es ist wichtig,
sich diesen Fragebogen im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit anzuschauen. Diese
Aufgabe kann nicht ohne weiteres an den Rechtsanwalt delegiert werden, da diesem naturgemäß
nicht bekannt ist, welchen Beschäftigungsverhältnissen die Ehegatten nachgingen.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.09.2012 - 14 UF 96/12

zum Thema: Familienrecht



Eingestellt am 18.01.2013 von M. Vogel
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