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Künstliche Befruchtung: Definitionen und Anfechtbarkeit einer Vaterschaft
ausgetragen werden, die nicht von der sie austragenden Frau stammt, oder es kann eine
künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten erfolgen. Wie steht es in diesen Fällen
um die Elternschaft? Kann diese angefochten werden?
Zur Mutterschaft gilt: Mutter ist, wer ein Kind geboren hat. Dabei kommt es nicht darauf an, von
wem die ausgetragene Eizelle stammt. Wessen Samen das Ei befruchtet hat, ist für die
Mutterschaft ohnehin unerheblich.
Zur Vaterschaft geregelt ist, dass entweder der mit der Mutter bei der Geburt verheiratete Mann
als Vater gilt, derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat, oder derjenige, dessen Vaterschaft
gerichtlich festgestellt wurde. Die Vaterschaft ist demnach nicht unbedingt an die Erzeugerschaft
gekoppelt.
HInsichtlich der Anfechtung der Vaterschaft gilt bei künstlicher Befruchtung eine
Sonderregelung. Erfolgte sie mit Einwilligung von Mutter und Partner, ist die
Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen. Diese Möglichkeit besteht allenfalls, wenn die
Einwilligung vor Behandlungsbeginn widerrufen, die Behandlung dann aber dennoch
durchgeführt wurde.
Das Oberlandesgericht Hamburg urteilte zudem, dass es in diesem Zusammenhang auch
unerheblich ist, ob die vorgenommene Transferbehandlung in Deutschland zulässig ist oder nicht.
Hinweis: Wird beabsichtigt, die Vaterschaft anzufechten, weil der Verdacht besteht, dass das
Kind nicht von dem als Vater geltenden Mann gezeugt wurde, ist die diesbezüglich bestehende
gesetzliche Ausschlussfrist zu beachten. Erlangt der zur Anfechtung berechtigte Vater Kenntnis
von Umständen, die gegen seine Vaterschaft sprechen, hat er zwei Jahre Zeit, die Vaterschaft
gerichtlich anzufechten. Leitet er innerhalb dieser Frist kein gerichtliches Verfahren ein, gilt er
weiterhin und unanfechtbar als Vater des Kindes.
Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2012 - 12 UF 180/11
zum Thema: Familienrecht/ künstliche Befruchtung / Vaterschaftsanfechtung
Eingestellt am 12.04.2013 von M. Vogel
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