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Lebensbedarf im Rentenalter: Ehebedingte Nachteile beim Altersunterhalt
Nach erfolgter Scheidung ist stets auch ein möglicher Unterhaltsanspruch zu klären. Hat einer der
Ex-Partner grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsleistungen, stellt sich nicht selten die Frage, in
welcher Höhe und für welchen Zeitraum diese zu leisten sind.
Der entscheidende Aspekt hierbei sind die sogenannten "ehebedingten Nachteile", die durch die
Unterhaltszahlungen ausgeglichen werden sollen. Hat zum Beispiel die Frau während der Ehezeit
keinen Job angenommen, um sich um Kind und Haushalt zu kümmern, muss dieser Umstand
nach einer Trennung berücksichtigt werden. Die Frau ist dann so zu stellen, wie sie finanziell
dastehen würde, hätte sie stets weitergearbeitet. Gemäß dem sogenannten Grundsatz der
nachehelichen Solidarität sind hierbei alle Umstände zu berücksichtigen, die grundsätzlich
Einfluss auf den jeweiligen Unterhaltsanspruch haben.
Wie der Bundesgerichtshof zuletzt entschieden hat, steht demjenigen ein Anspruch auf Zahlung
von sogenanntem "Altersunterhalt" zu, der aufgrund seines Alters nicht mehr erwerbsfähig ist.
Dieser ist zusätzlich zu etwaigen Rentenzahlungen zu leisten, wenn der Lebensbedarf des
Unterhaltsberechtigten allein durch die Rente nicht abgedeckt werden kann.
Hinweis: Wenn der Unterhaltsberechtigte während der Ehe nicht berufstätig war oder sogar eine
begonnene Ausbildung abgebrochen hat, wird er auch geringere Rentenansprüche erzielen. Daher
muss der Unterhaltspflichtige auch weiterhin Zahlungen leisten, wenn der Unterhaltsberechtigte
in das Rentenalter eintritt. Allerdings kann eventuell die Höhe der Unterhaltszahlungen gesenkt
werden.
Ex-Partner grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsleistungen, stellt sich nicht selten die Frage, in
welcher Höhe und für welchen Zeitraum diese zu leisten sind.
Der entscheidende Aspekt hierbei sind die sogenannten "ehebedingten Nachteile", die durch die
Unterhaltszahlungen ausgeglichen werden sollen. Hat zum Beispiel die Frau während der Ehezeit
keinen Job angenommen, um sich um Kind und Haushalt zu kümmern, muss dieser Umstand
nach einer Trennung berücksichtigt werden. Die Frau ist dann so zu stellen, wie sie finanziell
dastehen würde, hätte sie stets weitergearbeitet. Gemäß dem sogenannten Grundsatz der
nachehelichen Solidarität sind hierbei alle Umstände zu berücksichtigen, die grundsätzlich
Einfluss auf den jeweiligen Unterhaltsanspruch haben.
Wie der Bundesgerichtshof zuletzt entschieden hat, steht demjenigen ein Anspruch auf Zahlung
von sogenanntem "Altersunterhalt" zu, der aufgrund seines Alters nicht mehr erwerbsfähig ist.
Dieser ist zusätzlich zu etwaigen Rentenzahlungen zu leisten, wenn der Lebensbedarf des
Unterhaltsberechtigten allein durch die Rente nicht abgedeckt werden kann.
Hinweis: Wenn der Unterhaltsberechtigte während der Ehe nicht berufstätig war oder sogar eine
begonnene Ausbildung abgebrochen hat, wird er auch geringere Rentenansprüche erzielen. Daher
muss der Unterhaltspflichtige auch weiterhin Zahlungen leisten, wenn der Unterhaltsberechtigte
in das Rentenalter eintritt. Allerdings kann eventuell die Höhe der Unterhaltszahlungen gesenkt
werden.
Quelle: BGH, Urt. v. 07.03.2012 - XII ZR 145/09
Fundstelle: DRsp Nr. 2012 / 8315
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 12.07.2012 von M. Vogel
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