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Mehr Eigenverantwortung gefordert: Depressionen sind kein Grund für Forderung höherer Unterhaltszahlungen
Im Unterhaltsrecht gilt inzwischen der Grundsatz der Eigenverantwortung, das heißt, jeder der
ehemaligen Ehepartner muss sein Möglichstes versuchen, um genug Geld zu verdienen und
seinen eigenen Lebensbedarf zu decken. Gelingt dies einem der Ex-Partner - beispielsweise
aufgrund einer Erkrankung - nicht, muss der andere für ihn Unterhaltsleistungen erbringen.
Allerdings berechtigen nicht alle Krankheitsbilder dazu, keiner geregelten Arbeit nachzugehen.
Wie das Oberlandesgericht entschieden hat, muss auch ein Unterhaltsberechtigter, der unter
Depressionen leidet, versuchen, selbst ausreichend Geld zu verdienen. Er müsse etwaige
Krankheiten behandeln lassen, um wieder arbeitsfähig zu werden. Dazu zählen auch die
erforderlichen Behandlungen gegen Depressionen. Tut er dies nicht, wird ihm bei der Ermittlung
des Unterhaltsanspruchs ein "fiktives Einkommen" zugerechnet. Konsequenz: Die
Unterhaltszahlungen müssen dann nur noch in Höhe der Differenz dieses fiktiven Einkommens
zu dem ermittelten, monatlichen Bedarf gezahlt werden.
ehemaligen Ehepartner muss sein Möglichstes versuchen, um genug Geld zu verdienen und
seinen eigenen Lebensbedarf zu decken. Gelingt dies einem der Ex-Partner - beispielsweise
aufgrund einer Erkrankung - nicht, muss der andere für ihn Unterhaltsleistungen erbringen.
Allerdings berechtigen nicht alle Krankheitsbilder dazu, keiner geregelten Arbeit nachzugehen.
Wie das Oberlandesgericht entschieden hat, muss auch ein Unterhaltsberechtigter, der unter
Depressionen leidet, versuchen, selbst ausreichend Geld zu verdienen. Er müsse etwaige
Krankheiten behandeln lassen, um wieder arbeitsfähig zu werden. Dazu zählen auch die
erforderlichen Behandlungen gegen Depressionen. Tut er dies nicht, wird ihm bei der Ermittlung
des Unterhaltsanspruchs ein "fiktives Einkommen" zugerechnet. Konsequenz: Die
Unterhaltszahlungen müssen dann nur noch in Höhe der Differenz dieses fiktiven Einkommens
zu dem ermittelten, monatlichen Bedarf gezahlt werden.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 13.02.2012 - II-6 UF 176/11
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 06.06.2012 von M. Vogel
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