Nachehelicher Unterhalt/ehebedingte Nachteile

Gem. § 1578 b BGB kann der Unterhalt herabgesetzt und zeitlich begrenzt
werden, wobei beide Formen miteinander kombinierbar sind. Nach dieser
Vorschrift ist insbesondere zu berücksichtigen, in wieweit der
unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Mit dieser
Frage hatte sich erneut am 13.03.2013 der Bundesgerichtshof zu befassen.

Der Fall:

Nach Geburt eines Kindes hat die Ehefrau ihre gut bezahlte Stelle im
Schichtdienst aufgegeben, um sich besser um das gemeinsame Kind zu kümmern.
Als das Kind weitestgehend selbständig war, unternahm die Ehefrau eine
Umschulung und nahm anschließend eine deutlich schlechter bezahlte Tätigkeit
im Öffentlichen Dienst im Einverständnis des Ehemannes auf.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof gab unter diesen Voraussetzungen der Ehefrau recht und
sprach ihr Unterhalt zu, weil sie ohne die Geburt eines Kindes ihre Arbeit
nicht aufgegeben und so keinen finanziellen Nachteil erlitten hätte. Etwas
anderes - so der Bundesgerichtshof - hätte gegolten, wenn die Ehefrau ohnehin
ihre Arbeit verloren hätte, oder sich ohnehin sich anders hätte beruflich
orientieren wollen.

Hinweis:

Voraussetzungen des ehebedingten Nachteils prüft das Gericht nicht von Amts
wegen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss zunächst die Voraussetzungen
vortragen, der unterhaltspflichtige Ehegatte gegenteiliges darlegen.

Ein besonderes Augenmerk ist daher der gemeinsamen Lebensplanung zu widmen.
Hätte der unterhaltsberechtigte Ehepartner ohnehin infolge Betriebsschließung
seine Arbeitsstelle verloren, oder infolge Krankheit, liegen keine
ehebedingten Nachteile vor, es sei denn, die Krankheit beruht auf der Ehe. Es
ist daher besonders wichtig, in Unterhaltsprozessen der vorliegenden Art den
Sachverhalt ganz genau zu ermitteln und ganz exakt und substantiiert
vorzutragen.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2013 - XII ZB 650/11.

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de.

Zum Thema Familienrecht/Unterhalt/ehebedingte Nachteile.



Eingestellt am 11.03.2014 von M. Vogel
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