Nachscheidungsunterhalt: Anspruch der aus der Ukraine stammenden Ehefrau

Für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gilt seit dem 01.01.2008 nicht mehr das
Prinzip der ehelichen Lebensstandardgarantie. Stattdessen gilt der Grundsatz, dass die
ehebedingten Nachteile auszugleichen sind. Besondere Bedeutung erlangt dies bei Ehen mit
ausländischen Ehegatten.
Der Bundesgerichtshof hatte den Fall zu entscheiden, in dem die Ehefrau aus der Ukraine
stammte und zu dem Zweck der Eheschließung und des weiteren Aufenthalts nach Deutschland
kam. Kinder gingen aus der Ehe nicht hervor. Für die Zeit nach der Scheidung verlangte die
Ehefrau Unterhalt, den sie der Höhe nach auf der Basis der Einkünfte des Mannes berechnete.
Der lehnte die Unterhaltszahlungen ab und argumentierte: Wäre es nicht zu der Eheschließung
gekommen, wäre die Frau in der Ukraine geblieben. Dort würde sie heute rund 650 EUR
verdienen. Das könne sie auch in Deutschland, wenn sie hier weiterlebe.
Dieser Argumentation folgte das Gericht mit zwei Einschränkungen.
Zwar ist es richtig, dass die Frau grundsätzlich ehebedingt nur einen Nachteil in Höhe von 650
EUR geltend machen könne. Es ist aber zu berücksichtigen, dass dies der Betrag ist, den sie in der Ukraine verdienen würde. Der Mann kann nicht von ihr verlangen, wieder in die Ukraine zu
ziehen. Da die Frau in Deutschland bleiben darf, ist ihr als Bedarf in jedem Fall das
Existenzminimum eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners zuzubilligen (aktuell: 800
EUR).
Weiter ist das Gebot nachehelicher Solidarität zu beachten. Das bedeutet, dass von einem Bedarf
in Höhe nur des Existenzminimums erst ab einem gewissen Zeitpunkt nach Scheidung
ausgegangen werden kann. Vorher bestimmt sich die Höhe des Unterhalts nach den
wirtschaftlichen Lebensverhältnissen, die auch die ehelichen Lebensumstände geprägt haben.
Da hier die Frau jedoch in der Lage war, 800 EUR zu verdienen und die Scheidung bereits
längere Zeit zurücklag, wurde ihr ein Unterhaltsanspruch versagt.

Hinweis: Hinsichtlich eines Anspruchs auf Nachscheidungsunterhalt sind viele Details zu
beachten. Die Rechtsprechung ist stets im Fluss, weshalb Sie auf fachkundige Beratung nicht
verzichten sollten.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.01.2013 - XII ZR 39/10

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Familienrecht / Unterhalt / ehebedingter Nachteil / ausländischer Ehepartner



Eingestellt am 12.05.2013 von M. Vogel
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