Patchworkfamilien: Namenswechsel der in die neue Ehe mitgebrachten Kinder unterliegt hohen Anforderungen

Ein typisches Problem von Patchworkfamilien: Nach der Scheidung heiratet die Mutter erneut
und nimmt den Namen des Mannes an. Sie bekommen ein weiteres Kind. Hat die Mutter bei der
erneuten Vermählung keinen Doppelnamen gewählt, fühlt sich das Kind, das sie in die neue
Beziehung eingebracht hat, womöglich völlig ausgegrenzt. Denn es ist die einzige Person in der
neuen Familie, die noch den alten Familiennamen trägt. Kann das Kind deshalb den Nachnamen
der neuen Familie annehmen?
Der Gesetzgeber lässt einen Namenswechsel nur zu, wenn dies "zum Wohl des Kindes
erforderlich ist". Die Voraussetzungen sind hoch. Als Kriterien hat die Rechtsprechung
das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil einerseits,
die Beziehung zum Stiefelternteil andererseits und
den Willen des Kindes
herausgearbeitet. Hinsichtlich des Verhältnisses zum anderen Elternteil entscheidet, ob
Kindesunterhalt gezahlt wird und ob dieser Elternteil Interesse an seinem Kind zeigt. Ein
längerer, unbekannter Aufenthalt bildet dabei zum Beispiel ein starkes Indiz für einen
berechtigten Namenswechsel.
Bei dem Kriterium der Bindung an den Stiefelternteil ist sowohl auf die soziale Integration
abzustellen als auch auf die Einbindung in die neue Familie. Dabei spielt die Dauer der neuen
Situation ebenso eine Rolle wie die Heirat von Eltern- und Stiefelternteil sowie ein weiteres, aus
der neuen Beziehung hervorgegangenes Kind.
Hinsichtlich des Willens des Kindes ist dessen Alter zu berücksichtigen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe, das sich mit der Problematik zu befassen hatte, hat vor diesem
Hintergrund die Namensänderung zugelassen, die für ein 16 Jahre altes Kind beantragt wurde,
das seit fünf Jahren nichts mehr von seinem Vater gehört hatte,
dessen Vater keinen Unterhalt zahlte,
dessen Vater unbekannten Aufenthalts war,
dessen Vater aber Kontakt zu seiner Mutter hatte, die ihrerseits mit der Kindesmutter in
Kontakt stand (einem Kontakt zum eigenen Kind stand theoretisch somit nichts entgegen).
Die Kindesmutter hatte wieder geheiratet und mit ihrem jetzigen Mann ein weiteres Kind.

Hinweis: Namensänderungen sind schwierig zu erreichen. Es ist für solche Anträge kompetente
Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.04.2012 - 5 UF 199/11

zum Thema: Familienrecht



Eingestellt am 12.04.2013 von M. Vogel
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