<< Dreijahresfrist: Verjährung güterrechtlicher Ansprüche | Unterschied mit Folgen: Im Gegensatz zum... ng das Trennungsjahr >> |
Pflichtgemäße Ermessensentscheidung: Beteiligung der Eltern am Betreuungsverfahren
Volljährige, die ihre eigenen Belange nicht regeln können, bedürfen ggf. der Betreuung und unter
Umständen eines Betreuers. Betreuer kann dabei auch ein Dritter, also ein Familienfremder sein.
Die eigene Familie ist rechtlich dann nur unter bestimmten Voraussetzungen am
Betreuungsverfahren zu beteiligen.
In einem dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegten Fall war eine Betreuung eingerichtet
worden. Der Vater der Betreuten beantragte die förmliche Beteiligung am Verfahren, in dem über
die Verlängerung dieser Betreuung zu entscheiden war. Die Beteiligung war ihm zuvor versagt
worden, unter anderem weil fraglich war, ob er seine Tochter missbraucht hatte.
Der BGH hob diese Vorentscheidung auf, weshalb der Vater am Verfahren zu beteiligen war.
Ob Angehörige förmlich am Verfahren beteiligt werden sollen, ist nach pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung ist wesentlich, was der Betroffene selber
wünscht. Hier hat die Betreute sogar geäußert, dass sie sich ihren Vater als Betreuer wünscht,
was darauf schließen lässt, dass sie auch dessen Beteiligung am Verfahren wünscht.
Der Vorwurf des Missbrauchs stand hier deshalb zurück, weil auch die bisherige Betreuerin trotz
Kenntnis des Vorwurfs keine Anzeige erstattet hatte.
Hinweis: Nicht immer, aber doch im Regelfall sind die Eltern an einem ihr Kind betreffenden
Betreuungsverfahren zu beteiligen - es sei denn, es handelt sich um eine auf Konfrontation
ausgelegte Eltern-Kind-Beziehung.
Umständen eines Betreuers. Betreuer kann dabei auch ein Dritter, also ein Familienfremder sein.
Die eigene Familie ist rechtlich dann nur unter bestimmten Voraussetzungen am
Betreuungsverfahren zu beteiligen.
In einem dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegten Fall war eine Betreuung eingerichtet
worden. Der Vater der Betreuten beantragte die förmliche Beteiligung am Verfahren, in dem über
die Verlängerung dieser Betreuung zu entscheiden war. Die Beteiligung war ihm zuvor versagt
worden, unter anderem weil fraglich war, ob er seine Tochter missbraucht hatte.
Der BGH hob diese Vorentscheidung auf, weshalb der Vater am Verfahren zu beteiligen war.
Ob Angehörige förmlich am Verfahren beteiligt werden sollen, ist nach pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung ist wesentlich, was der Betroffene selber
wünscht. Hier hat die Betreute sogar geäußert, dass sie sich ihren Vater als Betreuer wünscht,
was darauf schließen lässt, dass sie auch dessen Beteiligung am Verfahren wünscht.
Der Vorwurf des Missbrauchs stand hier deshalb zurück, weil auch die bisherige Betreuerin trotz
Kenntnis des Vorwurfs keine Anzeige erstattet hatte.
Hinweis: Nicht immer, aber doch im Regelfall sind die Eltern an einem ihr Kind betreffenden
Betreuungsverfahren zu beteiligen - es sei denn, es handelt sich um eine auf Konfrontation
ausgelegte Eltern-Kind-Beziehung.
Quelle: BGH, Beschl. v. 15.02.2012 - XII ZB 133/11
Fundstelle: DRsp. Nr. 2012/7459
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 22.09.2012 von M. Vogel
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.