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Privatvorsorge bei Unterhaltspflicht: Zusätzliche Aufwendungen dürfen Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nicht gefährden
Besteht die Unterhaltspflicht eines Vaters für sein minderjähriges Kind, ist zunächst sein
Einkommen zu bestimmen. Im Anschluss sind gewisse Belastungen in Abzug zu bringen. Die
Differenz ist der Betrag, aus dem der Unterhalt bestimmt wird. Ist bei den Belastungen zu
unterscheiden, ob Unterhalt für ein volljähriges oder für ein minderjähriges Kind zu zahlen ist?
Dieser Frage ging der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst nach.
Die Frage stellte sich, da gegenüber minderjährigen, nicht verheirateten Kindern von Gesetzes
wegen eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht - das heißt eine besondere Verpflichtung, die
Arbeitskraft und die damit erzielten und erzielbaren Einkünfte für den Unterhalt zur Verfügung
zu stellen.
Vor diesem Hintergrund erkannte der BGH, dass Aufwendungen für eine zusätzliche
Altersversorgung nicht ohne weiteres abzugsfähig sind. Im entschiedenen Fall hatte der Vater
den sonst bei der Unterhaltsbestimmung anerkannten Grundsätzen folgend 4 % seines
Bruttojahreseinkommens als zusätzliche Altersversorgung angesetzt. Diese Versorgung bestand
darin, dass er einen privaten Kapitallebensversicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Zudem
wollte er den Abschluss einer zusätzlichen privaten Altersversorgung berücksichtigt haben. Beide
Abzugsposten erkannte der BGH jedoch nicht an, da auf diese Weise nicht einmal der
Mindestunterhalt des Kindes gesichert gewesen wäre.
Solche zusätzlichen Aufwendungen, die grundsätzlich als Belastungen bei der
Unterhaltsbestimmung abzugsfähig sind, können nicht in Abzug gebracht werden, wenn dadurch
der Mindestunterhalt nicht mehr gewährleistet ist.
Hinweis: Die Entscheidung des BGH fügt sich in seine bisherige Rechtsprechung. Basis ist der
Mindestunterhalt für das minderjährige Kind. Erst wenn der gesichert ist, können Belastungen bei
der Unterhaltsbestimmung angesetzt werden, die nicht völlig unvermeidbar sind.
Einkommen zu bestimmen. Im Anschluss sind gewisse Belastungen in Abzug zu bringen. Die
Differenz ist der Betrag, aus dem der Unterhalt bestimmt wird. Ist bei den Belastungen zu
unterscheiden, ob Unterhalt für ein volljähriges oder für ein minderjähriges Kind zu zahlen ist?
Dieser Frage ging der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst nach.
Die Frage stellte sich, da gegenüber minderjährigen, nicht verheirateten Kindern von Gesetzes
wegen eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht - das heißt eine besondere Verpflichtung, die
Arbeitskraft und die damit erzielten und erzielbaren Einkünfte für den Unterhalt zur Verfügung
zu stellen.
Vor diesem Hintergrund erkannte der BGH, dass Aufwendungen für eine zusätzliche
Altersversorgung nicht ohne weiteres abzugsfähig sind. Im entschiedenen Fall hatte der Vater
den sonst bei der Unterhaltsbestimmung anerkannten Grundsätzen folgend 4 % seines
Bruttojahreseinkommens als zusätzliche Altersversorgung angesetzt. Diese Versorgung bestand
darin, dass er einen privaten Kapitallebensversicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Zudem
wollte er den Abschluss einer zusätzlichen privaten Altersversorgung berücksichtigt haben. Beide
Abzugsposten erkannte der BGH jedoch nicht an, da auf diese Weise nicht einmal der
Mindestunterhalt des Kindes gesichert gewesen wäre.
Solche zusätzlichen Aufwendungen, die grundsätzlich als Belastungen bei der
Unterhaltsbestimmung abzugsfähig sind, können nicht in Abzug gebracht werden, wenn dadurch
der Mindestunterhalt nicht mehr gewährleistet ist.
Hinweis: Die Entscheidung des BGH fügt sich in seine bisherige Rechtsprechung. Basis ist der
Mindestunterhalt für das minderjährige Kind. Erst wenn der gesichert ist, können Belastungen bei
der Unterhaltsbestimmung angesetzt werden, die nicht völlig unvermeidbar sind.
Quelle: BGH, Urt. v. 30.01.2013 - XII ZR 158/10
zum Thema: Familienrecht/ Mindestunterhalt/ Abzüge für Altersvorsorge
Eingestellt am 10.06.2013 von M. Vogel
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