Quotale Unterhaltsbestimmung: Düsseldorfer Tabelle sieht Höchstbetrag für pauschale Forderung vor

Ehegattenunterhalt wird in den meisten Fällen nach der "Düsseldorfer Tabelle" berechnet und
damit in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen gesetzt. Letzteres gilt aber nur bis zu
einem gewissen Höchstbetrag.
Üblicherweise wird Unterhalt nach einer bestimmten Quote bestimmt, deren Höhe regional
variiert. Die Düsseldorfer Tabelle geht dabei von einer 3/7-Quote aus. Bei einem Einkommen
von 2.800 EUR wäre folglich ein Unterhalt in Höhe von 1.200 EUR zu leisten, sofern keine
anderen Besonderheiten gelten.
Diese quotale Unterhaltsbestimmung endet aber bei einem gewissen Höchstbetrag, der derzeit in
Düsseldorf bei 5.100 EUR liegt. Verdient der Unterhaltspflichtige beispielsweise 7.000 EUR,
kann der unterhaltsberechtigte Teil demnach nicht 3.000 EUR auf Basis der 3/7-Quote verlangen.
Ab einem Einkommen von 5.100 EUR und damit einem Unterhalt von 2.186 EUR muss
stattdessen konkret dargelegt und bewiesen werden, was der Unterhaltsberechtigte darüber hinaus
benötigt. Das bedeutet, dass genau angegeben werden muss, welche Kosten zum Beispiel für
Telefon, Kleidung, Ernährung etc. anfallen.
Wer diesen Aufwand scheut, sollte es dabei belassen, maximal 2.186 EUR Unterhalt zu
verlangen.
Hinweis: Zusätzlich zu dem sogenannten Elementarunterhalt besteht ein Anspruch auf
Altersvorsorgeunterhalt, der eine der oben angedeuteten Besonderheiten bildet. Die
Beschränkung auf den genannten Höchstbetrag bezieht diesen Altersvorsorgeunterhalt nicht mit
ein. Altersvorsorgeunterhalt kann somit auch zusätzlich verlangt werden, wenn maximal 2.186
EUR Elementarunterhalt geltend gemacht wird.

Quelle: BGH, Urt. v. 30.10.2011 - XII ZR 34/09

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Familienrecht



Eingestellt am 24.08.2012 von M. Vogel
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