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Rollenverteilung und Dauer entscheidend: Keine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach 30 Jahren Ehe
Ehejahren. Die sogenannte Perlenhochzeit kennt kaum jemand: Diese wird am 30. Hochzeitstag
gefeiert. Dieser Zeitpunkt spielte auch bei einer Entscheidung, die das Oberlandesgericht
Brandenburg kürzlich zu treffen hatte, eine wichtige Rolle.
Nach Ansicht des Gerichts kann nämlich ein Unterhaltsanspruch nach einer über 30-jährigen
Ehedauer dann nicht befristet oder reduziert werden, wenn nicht abzusehen ist, dass der
Unterhaltsberechtigte zukünftig sein eigenes Geld in ausreichendem Maße verdienen kann. Es
gilt dann, die ehebedingten Nachteile auszugleichen. Denn hier hatte die Unterhaltsberechtigte
während der Ehe zugunsten des Haushalts und der Kinderbetreuung ihre Berufsausbildung
abgebrochen.
Hinweis: Seit Anfang 2008 gilt im Unterhaltsrecht der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das
bedeutet, dass jeder Ehepartner nach der Scheidung für sich selbst sorgen muss. Wenn einer der
Ex-Partner nicht imstande ist, seinen bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, hat dieser
Anspruch auf den sogenannten Aufstockungsunterhalt. Ist der Unterhaltsberechtigte später
wieder in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, ist der Unterhalt entsprechend zu kürzen oder ganz
zu streichen. Dabei muss jedoch stets die Rollenverteilung während der Ehe und deren Dauer
berücksichtigt werden.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.02.2012 - 10 UF 253/11
Fundstelle: OLG Brandenburg, Pressemitteilung v. 05.04.2012, DRsp Nr. 2012 / 4320
zum Thema: Familienrecht
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Eingestellt am 11.06.2012 von M. Vogel
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