Rom-III-Verordnung: Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Scheidung von Ausländern in Deutschland

Ausländische Ehegatten, die dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit haben, werden
grundsätzlich nach deutschem Recht geschieden, wenn sie in Deutschland ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
Beide Ehegatten sind Italiener und leben in Deutschland. Nach der Trennung leiteten sie das
gerichtliche Verfahren ein, durch das zunächst die Trennung von Tisch und Bett festgestellt
werden sollte, weil dies nach italienischem Recht Voraussetzung für die spätere Scheidung ist.
Dies war jedoch der falsche Weg.
Seit dem 21.06.2012 gilt die Rom-III-Verordnung. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Ehen von
Ausländern, die in Deutschland leben und eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, nach
deren Heimatrecht geschieden. Das heißt, italienische Ehegatten wurden in Deutschland nach
italienischem Recht geschieden. Danach war zunächst die Trennung von Tisch und Bett durch
gerichtliche Entscheidung festzustellen. Frühestens drei Jahre später konnte die Ehe dann
geschieden werden. Die Rom-III-Verordnung hat dies geändert.
Für Scheidungsverfahren, die nach dem 21.06.2012 eingeleitet wurden bzw. werden, gilt
nunmehr für die Scheidung das Recht des Landes, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen
Wohnsitz haben. Also waren die in Deutschland lebenden italienischen Ehegatten nach
deutschem Recht zu scheiden, das eine vorgeschaltete gerichtliche Feststellung der Trennung von
Tisch und Bett nicht vorsieht.

Hinweis: Wünschen ausländische Eheleute, dass für ihre Ehe ihr Heimatrecht und nicht das Recht
des Staates gilt, in dem sie ihren Aufenthalt haben, müssen sie eine diesbezügliche Rechtswahl
treffen. Diese ist dann vorrangig zu beachten.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.07.2012 - 17 WF 156/12

zum Thema: Familienrecht



Eingestellt am 01.02.2013 von M. Vogel
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