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Rückforderungen von Schenkungen durch Schwiegereltern
Der Fall (abgekürzt): Schwiegersohn ersteigert im Jahre 1996 eine Eigentumswohnung zum Preis von 200.000 DM. Zur Finanzierung nahm er ein Darlehen von 100.000 DM auf. Weitere 100.000 DM überwiesen die Schwiegereltern an den Schwiegersohn. Aus der Ehe gingen noch 2 Kinder hervor. Im Jahre 2003 zog die Tochter aus der gemeinsamen Wohnung aus. Ein Jahr später wurde die Ehe geschieden. Die Schwiegereltern fordern die an den Schwiegersohn geleistete Zahlung zurück.
Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 03.02.2010 XII ZR 189/06):
Der Bundesgerichtshof qualifizierte die Leistung nicht mehr als unbenannte und einer ehebezogenen Zuwendung vergleichbare Leistung sondern qualifizierte diese nunmehr als Schenkung der Schwiegereltern. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt die Geschäftsgrundlage der Schenkung der Schwiegereltern, so dass die Schenkung rückabgewickelt werden kann. Möglich ist nunmehr auch eine Rückforderung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, weil der mit der Schenkung verfolgte Zweck - Fortdauer der Ehe - nicht erreicht wird.
Fazit: Eltern und Schwiegereltern sollten vor einer Schenkung gut überlegen, wie Sie diese gestalten. Der Bundesgerichtshof hat den Fall zurückverwiesen. Im Weiteren wird zu klären sein, wie die Zeit zu bemessen ist, in der die Tochter in der Wohnung mit wohnte und in welchem Wert die Schenkung überhaupt noch vorhanden ist. Keinesfalls werden die Schwiegereltern die vollen 100.000 DM zurückerhalten. Wäre der Betrag nur der Tochter geschenkt worden, und hätte diese das Haus allein erworben, so hätte der Schwiegersohn nur an der Wertsteigerung teilgehabt.
Eingestellt am 03.12.2010 von S.Ramburger
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