Schichtarbeiten an Sonn- und Feiertagen: Sonderzuschläge sind beim Elterngeld nicht zu berücksichtigen

Kann eine Frau aufgrund einer Geburt ihre Arbeit nicht mehr ausüben, steht ihr ein Anspruch auf
das sogenannte Elterngeld zu. Dieses ersetzt 67 % des vorher erzielten Nettoeinkommens und
wird in Höhe von 300 EUR bis maximal 1.800 EUR monatlich gezahlt. Bei Einkommen unter
1.000 EUR steigt der Prozentsatz um 0,1 je zwei EUR unterhalb dieser
Mindestbemessungsgrundlage.
Fraglich ist oft, wie genau das einzubeziehende Nettoeinkommen zu ermitteln ist. Das
Bundessozialgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch Sonderzuschläge für
Sonntags-, Feiertags- oder Schichtarbeit einzubeziehen sind. Die Richter lehnten dies ab.
Hinweis: Bei der Ermittlung der Elterngeldhöhe sind unter anderem auch eventuell vorhandene
Geschwisterkinder oder Mehrlingsgeburten zu berücksichtigen. Grundsätzlich wird das
Elterngeld in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes gewährt, sofern ein Elternteil allein die
Betreuung des Kindes übernimmt. Teilen sich beide Elternteile die Betreuung, kann ein Elternteil
maximal zwölf Monate, der andere die restlichen zwei Monate Kindergeld beanspruchen.

Quelle: BSG, Urt. v. 05.04.2012 - B 10 EG 3/11 R

zum Thema: Familienrecht



Eingestellt am 15.06.2012 von M. Vogel
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