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Schwarzarbeit und Unterhalt: Einnahmen aus illegaler Beschäftigung können als fiktives Nettoeinkommen behandelt werden
Schwarzarbeit ist verboten. Andererseits stellt sich die Frage, ob trotz des gesetzlichen Verbots
tatsächlich erzielte Einkünfte aus Schwarzarbeit bei der Bestimmung des zu zahlenden Unterhalts
berücksichtigt werden können.
Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Brandenburg zu beschäftigen. Ein
Unterhaltspflichtiger hatte mit erheblichen Einkünften aus Schwarzarbeit geprahlt. Das Gericht
wies darauf hin, dass Schwarzarbeit jederzeit folgenlos beendet werden darf, weil sie
gesetzeswidrig und nicht zumutbar ist, und folgerte daraus, dass solche (illegalen) Einkünfte bei
der Unterhaltsbestimmung nicht berücksichtigt werden können.
Damit war der Unterhaltspflichtige aber nicht aus dem Schneider. Vielmehr wurde er vom
Gericht so behandelt, wie er stehen würde, wenn er legal einer Beschäftigung nachgehen würde.
Es wurde also ein fiktives Nettoeinkommen für die Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt.
Daraus ergab sich im Ergebnis eine (legale) Unterhaltspflicht.
tatsächlich erzielte Einkünfte aus Schwarzarbeit bei der Bestimmung des zu zahlenden Unterhalts
berücksichtigt werden können.
Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Brandenburg zu beschäftigen. Ein
Unterhaltspflichtiger hatte mit erheblichen Einkünften aus Schwarzarbeit geprahlt. Das Gericht
wies darauf hin, dass Schwarzarbeit jederzeit folgenlos beendet werden darf, weil sie
gesetzeswidrig und nicht zumutbar ist, und folgerte daraus, dass solche (illegalen) Einkünfte bei
der Unterhaltsbestimmung nicht berücksichtigt werden können.
Damit war der Unterhaltspflichtige aber nicht aus dem Schneider. Vielmehr wurde er vom
Gericht so behandelt, wie er stehen würde, wenn er legal einer Beschäftigung nachgehen würde.
Es wurde also ein fiktives Nettoeinkommen für die Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt.
Daraus ergab sich im Ergebnis eine (legale) Unterhaltspflicht.
Hinweis: Schwarzarbeit nachzuweisen ist schwer, dem Grunde wie insbesondere auch der Höhe
nach. Stattdessen den Unterhaltspflichtigen fiktiv als regulär beschäftigt zu behandeln, ist ein für
die Praxis sinnvoller Weg.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2012 - 9 UF 292/11
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 09.12.2012 von M. Vogel
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