Sorgerecht und gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

Mit Urteil vom 21.7.2010 ( 1 BvR 420/09 ) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Elternrecht des Vaters verletzt ist, wenn er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihn zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. Dementsprechend hat das Gericht § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes für unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgetragen, eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgst, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, dass selbst eine mangelnde Fähigkeiten Eltern zur Zusammenarbeit bei der Sorge für ihr Kind, das in der Verweigerung der Mutter zum Ausdruck kommen kann, den Ausschluss des Vaters von der Allein-oder Mitsorge nicht rechtfertigen kann.

Die wissenschaftliche Literatur geht im übrigen davon aus, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn beide Eltern sich nach einer Trennung einvernehmlich um das Kind kümmern und das Kind in dem Gefühl aufwächst, dass sich beide Eltern einvernehmlich kümmern und auch einvernehmlich die Sorge tragen.

Praxistipp:

Die Entscheidung des Gerichts hat bereits dazu geführt, dass zahlreiche ( Mit-) Sorgerechtsanträge bei den zuständigen Familiengerichten eingegangen sind. Allein in unserer Kanzlei liegen ein Dutzend solcher Verfahren vor. Den Vätern ist anzuraten, alsbald mit den Müttern in Kontakt zu treten und über die gemeinsame elterliche Sorge zu sprechen. Diese kann gemeinsam beim Jugendamt beurkundet werden. Stimmt die Mutter der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu, so kann der Vater beim zuständigen Familiengericht die elterliche Allein- oder Mitsorge beantragen. In zahlreichen von uns angestrebten Verfahren haben die Mütter dann einer Beurkundung durch das Jugendamt zugestimmt.



Eingestellt am 20.12.2010 von M. Vogel
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