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Sorgerecht bei Zerstrittenheit der Eltern
Mit Urteil vom 21.7.2010 ( 1 BvR 420/09 ) hatte das Bundesverfassungsgericht dem nichtehelichen Vater bis zur Schaffung einer gesetzlichen verfassungskonformen Neuregelung die gerichtliche Überprüfung der elterlichen Mitsorge eingeräumt. Seither sind zahlreiche Anträge bei den zuständigen Familiengerichten eingegangen. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.Maßgeblich ist auch für das Bundesverfassungsgericht und die zu erwartende gesetzliche Neuregelung das Kindeswohl. Das Kindeswohlprinzip umfasst einmal den Vorrang der Kindesinteressen vor allen anderen Beteiligteninteressen als auch den Vorrang der Einzelfallgerechtigkeit vor allgemeinen Regeln. Die Interessen des Kindes gehen also den Interessen der Eltern in jedem Falle vor. Im übrigen kann auch unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zum gemeinsamen Sorgerecht bei verheirateten bzw. geschiedenen Eltern zurückgegriffen werden. Bei der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass ein gemeinsames Sorgerecht bei fehlender Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit nicht in Betracht kommt, weil dies nicht dem Kindeswohl entspricht. Maßgeblich ist darauf abzustellen, welche Auswirkungen die mangelnde Einigung der Eltern bei der Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf Entwicklung und Wohl des Kindes haben ( OLG Hamburg Beschluß vom 31.10.2006,3 UF 112/06 BeckRS 2007,09437; Kammergericht, Beschluss vom 18.10.1999,16 UF 4606/99,JJW-FER 2000,197,
OLG Hamburg,,Beschluß vom22.05,2008, 110 UF 45/07, Beck’RS 2008,22182 ).Praxishinweis:
Bei Zerstrittenheit der Eltern und fehlender Kooperationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit ist die obergerichtliche Rechtsprechung bisher bei verheirateten Eltern davon ausgegangen, dass ein gemeinsames Sorgerecht nach der Scheidung nicht mehr in Betracht kommt. Diese Rechtsprechung wird sich auch auf die Sorgerechtsanträge der nichtehelichen Väter übertragen lassen.
Eingestellt am 20.12.2010 von M. Vogel
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