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Sorgerechtsentzug: Anfechtung der Auswahl des Vormunds
Ein Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, kann die Auswahl des Vormunds für seine Kinder
nicht anfechten.
Einer Mutter wurde das Sorgerecht für ihre beiden minderjährigen Töchter entzogen. Zum
Vormund wurden die Großeltern der Kinder bestellt. Der nicht sorgeberechtigte nichteheliche
Vater der Kinder zog gegen diese Entscheidung vor Gericht.
Das Gericht war aber der Ansicht, dass der Vater kein Recht dazu hat, gegen die Bestellung der
Großeltern als Vormund seiner Kinder vorzugehen. Es stellte Folgendes klar:
Wurde durch einen einheitlichen Beschluss sowohl das Sorgerecht entzogen als auch ein
Vormund ausgewählt, kann auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil gegen die Auswahl
des Vormunds vorgehen.
Ist dagegen Inhalt des Beschlusses allein die Bestellung des Vormunds und nicht auch der
Sorgerechtsentzug, kann der nicht sorgeberechtigte Vater rechtlich nicht dagegen angehen.
Da im entschiedenen Fall die Frage des Entzugs der elterlichen Sorge nicht Gegenstand des
angegriffenen Beschlusses war, wurde dem Vater die Beschwerdeberechtigung abgesprochen.
nicht anfechten.
Einer Mutter wurde das Sorgerecht für ihre beiden minderjährigen Töchter entzogen. Zum
Vormund wurden die Großeltern der Kinder bestellt. Der nicht sorgeberechtigte nichteheliche
Vater der Kinder zog gegen diese Entscheidung vor Gericht.
Das Gericht war aber der Ansicht, dass der Vater kein Recht dazu hat, gegen die Bestellung der
Großeltern als Vormund seiner Kinder vorzugehen. Es stellte Folgendes klar:
Wurde durch einen einheitlichen Beschluss sowohl das Sorgerecht entzogen als auch ein
Vormund ausgewählt, kann auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil gegen die Auswahl
des Vormunds vorgehen.
Ist dagegen Inhalt des Beschlusses allein die Bestellung des Vormunds und nicht auch der
Sorgerechtsentzug, kann der nicht sorgeberechtigte Vater rechtlich nicht dagegen angehen.
Da im entschiedenen Fall die Frage des Entzugs der elterlichen Sorge nicht Gegenstand des
angegriffenen Beschlusses war, wurde dem Vater die Beschwerdeberechtigung abgesprochen.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.02.2012 - 9 UF 27/12
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 24.08.2012 von M. Vogel
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