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Sozialleistungen bei dauerndem Getrenntleben
Nach dem Gesetz muss die Ehe nicht unbedingt geschieden werden, damit das Erbrecht des überlebenden Ehegatten entfällt. Verstirbt ein Ehepartner in dem noch nicht beendeten Scheidungsverfahrens entfällt das Erbrecht, wenn grundsätzlich die Voraussetzungen für die Ehescheidung vorliegen. Dieses der Fall,
- wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und
- der Verstorbene Ehepartner die Ehescheidung selbst beantragt oder
- dem Scheidungsantrag des anderen Ehepartners zugestimmt hat.
Dies kann formlos durch Erklärung gegenüber dem Gericht erfolgen. Das Oberlandesgericht Köln hat insoweit die Ansicht vertreten, dass eine einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht ausreicht und es hierzu keiner anwaltlichen Erklärung bedarf. Dies ist konsequent, da zwar der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten sein muss nicht aber der andere Ehepartner, welcher nur der Scheidung zustimmt. Die anwaltliche Vertretung des Antragsgegners als Ehepartner ist nur erforderlich, wenn dieser selbst einen eigenen Scheidungsantrag stellt.
Hinweis:
Verstirbt der Ehepartner, der keinen Scheidungsantrag gestellt hat vor Zustimmung oder vor der Scheidung bleibt es beim Erbrecht. Letzteres kann nur verhindert werden, wenn dies testamentarisch geregelt ist.Besondere Bedeutung kann dem zukommen, wenn es um Bestattungskosten oder Schulden des Erblassers geht.
Eingestellt am 07.12.2013 von M. Vogel
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