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Strafverfahren: Aussage eines minderjährigen Kindes
Wird dem Kindesvater vorgeworfen, eine Straftat zulasten der Mutter begangen zu haben und
soll das gemeinsame minderjährige Kind als Zeuge vernommen werden, so muss die Mutter
gegebenenfalls der Befragung des Kindes zustimmen, wenn sie allein sorgeberechtigt ist.
Dem Vater wurde vorgeworfen, verschiedene Straftaten gegen die Mutter begangen zu haben.
Das Sorgerecht für das minderjährige Kind stand allein der Mutter zu. Unklar war insbesondere,
ob das Kind als Zeuge vernommen werden konnte.
Wenn minderjährige Kinder von der Bedeutung ihres Zeugnisverweigerungsrechts keine
genügende Vorstellung haben, dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie aussagebereit sind
und der gesetzliche Vertreter der Vernehmung zustimmt.
Im entschiedenen Fall fehlte es an der erforderlichen Vorstellungskraft und der Verstandesreife
des Kindes. Außerdem bestanden Zweifel darüber, ob die Mutter berechtigt war, einer Aussage
ihres Kindes zuzustimmen, da sie gleichzeitig auch Opfer der Tat war.
Für den Fall, dass der gesetzliche Vertreter nicht Opfer, sondern selbst Beschuldigter einer
Straftat ist, ist ihm diese Befugnis entzogen. Dasselbe gilt, wenn er sich die gesetzliche
Vertretung mit dem anderen Elternteil teilt und dieser einer Straftat beschuldigt wird.
Eine Übertragung dieser gesetzlichen Regelung auf die vorliegende Konstellation hat das Gericht
aber abgelehnt. Es darf also der allein sorgeberechtigte Elternteil, der Opfer einer Straftat durch
den anderen Elternteil geworden ist, entscheiden, ob das minderjährige Kind vernommen wird.
Hinweis: Hat das minderjährige Kind die notwendige Verstandesreife, so trifft es die
Entscheidung selbst und es kommt auf die Frage der Zustimmung nicht mehr an. Ist der
beschuldigte Elternteil ebenfalls sorgeberechtigt, ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen, dem
durch gerichtliche Anordnung ein Teil der elterlichen Sorge - und somit auch die Entscheidung
über die Befragung des Kindes - übertragen wird.
soll das gemeinsame minderjährige Kind als Zeuge vernommen werden, so muss die Mutter
gegebenenfalls der Befragung des Kindes zustimmen, wenn sie allein sorgeberechtigt ist.
Dem Vater wurde vorgeworfen, verschiedene Straftaten gegen die Mutter begangen zu haben.
Das Sorgerecht für das minderjährige Kind stand allein der Mutter zu. Unklar war insbesondere,
ob das Kind als Zeuge vernommen werden konnte.
Wenn minderjährige Kinder von der Bedeutung ihres Zeugnisverweigerungsrechts keine
genügende Vorstellung haben, dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie aussagebereit sind
und der gesetzliche Vertreter der Vernehmung zustimmt.
Im entschiedenen Fall fehlte es an der erforderlichen Vorstellungskraft und der Verstandesreife
des Kindes. Außerdem bestanden Zweifel darüber, ob die Mutter berechtigt war, einer Aussage
ihres Kindes zuzustimmen, da sie gleichzeitig auch Opfer der Tat war.
Für den Fall, dass der gesetzliche Vertreter nicht Opfer, sondern selbst Beschuldigter einer
Straftat ist, ist ihm diese Befugnis entzogen. Dasselbe gilt, wenn er sich die gesetzliche
Vertretung mit dem anderen Elternteil teilt und dieser einer Straftat beschuldigt wird.
Eine Übertragung dieser gesetzlichen Regelung auf die vorliegende Konstellation hat das Gericht
aber abgelehnt. Es darf also der allein sorgeberechtigte Elternteil, der Opfer einer Straftat durch
den anderen Elternteil geworden ist, entscheiden, ob das minderjährige Kind vernommen wird.
Hinweis: Hat das minderjährige Kind die notwendige Verstandesreife, so trifft es die
Entscheidung selbst und es kommt auf die Frage der Zustimmung nicht mehr an. Ist der
beschuldigte Elternteil ebenfalls sorgeberechtigt, ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen, dem
durch gerichtliche Anordnung ein Teil der elterlichen Sorge - und somit auch die Entscheidung
über die Befragung des Kindes - übertragen wird.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2012 - 2 WF 42/12
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 13.07.2012 von M. Vogel
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