Trennungsunterhalt - Erwerbsobliegenheit - Karenzzeit für Arbeitsplatzsuche

Trennen sich Eheleute, kann dies unter anderem einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den Besserverdienenden auslösen. Streitpunkt ist dann immer wieder, ob, ab wann und in welchem Umfang der Unterhaltsberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss.

Rechtsgrundlage:

§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
(1) 1Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen..... . 2Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Arbeitet der Unterhaltsberechtigte gar nicht und hat er auch während der Ehe nicht gearbeitet, so besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass erst einmal keine Verpflichtung besteht, den bisherigen Umfang der Erwerbstätigkeit zu erweitern. Gleiches gilt für den Fall der Teilzeitbeschäftigung. Regelmäßig räumen die Gerichte dem Unterhaltsberechtigten eine Frist von etwa einem Jahr ein, um ab dem Zeitpunkt der Trennung eine ( erweiterte ) Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sinn und Zweck des Trennungsjahres ist in erster Linie zu prüfen, ob die Ehe noch gerettet werden kann. Steht allerdings vor Ablauf des Trennungsjahres eindeutig fest, dass die Ehe unwiderruflich zerrüttet ist, beginnt ab diesem Zeitpunkt die Erwerbsobliegenheit. Hat der Unterhaltsberechtigte während der Ehe bis zur Trennung gearbeitet und verliert er im Zusammenhang mit der Trennung oder unmittelbar danach seinen Arbeitsplatz, so räumen ihm die Gerichte einen Zeitraum von etwa drei Monaten ein, um erneut eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Danach wird bei fehlenden Erwerbsbemühungen ein fiktives Einkommen zu Grunde gelegt.

Beispiel: Die Eheleute trennen sich am 1.1.2015. Der Ehemann erzielt ein Einkommen von 3500 € netto, die Ehefrau ein solches aus Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 400 € netto.

Bis zum Ende des Jahres besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Ehefrau, diese auszubauen. Ohne Berücksichtigung etwaiger berufsbedingter Aufwendungen berechnet sich der Unterhaltsanspruch der Ehefrau etwa wie folgt:

Einkommen Ehemann: 3500,00 €
./. 1/ 7 Erwerbsanreiz: 500,00 €
-------------------------------------------
anrechenbares Einkommen 3000,00 €

Einkommen Ehefrau: 400,00 €
./. 1/7 Erwerbsanreiz: 57,14 €
--------------------------------------------
anrechenbares Einkommen : 342,86 €

Gesamteinkommen: 3342,86 €
Halbteilung: 1671,43 €
abzüglich Einkommen Ehefrau: 342,86 €
Unterhaltsanspruch Ehefrau: 1328,57 €

Quelle: OLG Brandenburg, Beschluß vom 12.11.2014 - 13 UF 237/13 ( nachgebildet )

Fundstelle: BeckRS 2015, 00147

zum Thema: Familienrecht / Unterhalt / Trennungsunterhalt / Erwerbsobliegenheit
Rechtsanwalt / Schwerin / Vogel



Eingestellt am 07.05.2015 von M. Vogel
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