Trennungsunterhalt - Erwerbsobliegenheit während des Trennungsjahres

Grundsatz: Der in der Ehe nicht erwerbstätige Ehegatte muss auch grundsätzlich während des Trennungsjahres keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat eine Entscheidung eines Amtsgerichts bestätigt, wonach Trennungsunterhalt nur für sechs Monate zu zahlen war, wenn auch in der Ehe gearbeitet wurde.

Der Fall: Die Ehefrau ist Diplom-Betriebswirtin. Sie zog vor der Ehe mit Ihrem Ehemann zusammen und nahm eine Tätigkeit in einer Steuerberatungsfirma auf, die während der Probezeit gekündigt wurde. Sie suchte ergebnislos über die Arbeitsagentur und durch verschiedentliche Bewerbungen eine neue Tätigkeit. Nach der Trennung im April 2015 legte sie bis November 2015 drei Bewerbungen und eine Absage vor. Danach nahm sie ein Zweitstudium der Rechtswissenschaft auf. Amtsgericht und Oberlandesgericht haben den Trennungsunterhalt auf sechs Monate begrenzt.

Rechtsgrundlage: § 1361 BGB

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen;.... .
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht stellte entscheidend darauf ab, dass die Ehefrau während der Ehe sowohl berufstätig war als sich auch um eine Anstellung bemühte, mithin zum Ausdruck brachte, dass sie arbeiten wolle. Damit sei es ihr zumutbar, auch vor Ablauf des Trennungsjahres nach sechs Monaten zu arbeiten.Unter diesen Voraussetzungen hielt das Gericht 3 Bewerbungen innerhalb von 6 Monaten nicht für ausreichend und sah hierin einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit. Ein Zweitstudium müsse der Ehemann nicht finanzieren, da die Ehefrau bereits eine qualifizierte Ausbildung habe.

Hinweis: Sofern ein Ehepartner während der Ehe berufstätig war und bei eingetretener Beschäftigungslosigkeit durch Bewerbungsbemühungen zum Ausdruck bringt, dass er arbeiten möchte, muss er sich auch nach der Trennung entsprechend und qualifiziert bemühen, regelmäßig mit 20 Bewerbungen im Monat. Nur ausreichende und schlüssig dokumentierte Bewerbungsbemühungen können verhindern, dass sich ein Ehepartner fiktive Einkünfte anrechnen lassen muss.

Quelle: OLG Koblenz, Beschluß vom 10.2. 2016 7 WF 120/16

Fundstelle: www.familienrecht.de

zum Thema: Trennungsunterhalt / Erwerbsobliegenheit / Rechtsanwalt / Fachanwalt / Familienrecht / Schwerin



Eingestellt am 25.06.2016 von M. Vogel
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