Unterhaltsanspruch lediger Mütter - selten mehr als 3 Jahre

Rechtsgrundlage § 1615 L Abs. 2 BGB

" (2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten
Krankheit dazu außer Stande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 S. 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei
Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen".

Der Fall:

Eine Studentin hat ihr Studium wegen der Geburt eines Kindes unterbrochen und es zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen. Seither wird das Kind in einer 06.30 bis 18.00 Uhr geöffneten Kindertagesstätte von 09.00 bis 15.00 Uhr betreut. Das Kind ist zudem behindert. Während den Ferien und den Wochenenden versorgt ausschließlich die Mutter das Kind. Bedingt durch die Behinderung nimmt die Betreuung einen höheren Zeitrahmen in Anspruch. Die Kindesmutter begehrt beim zuständigen Gericht nach Wiederaufnahme des Studiums Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 770,00 € unter anderem mit dem Argument, dass
auch während des Aufenthaltes des behinderten Kindes in der Kindertagesstätte die Rufbereitschaft der Mutter erforderlich sei, was mit einer geregelten Arbeitszeit nicht zu vereinbaren ist. Das Gericht hat der Kindesmutter Unterhalt bis zum 3. Lebensjahr zugesprochen, darüber hinaus aber abgelehnt.

Das Gericht führt auszugsweise folgendes aus:

"Der Antragsgegner (Kindesvater) schuldet der Antragstellerin (Mutter) gem. § 1615 L Abs. 2 nach Beginn des 4. Lebensjahres .... keinen Betreuungsunterhalt mehr, da sie nicht wegen der Pflege und Erziehung des Kindes, sondern durch ein wieder aufgenommenes Lehramtstudium
an einer ihren eigenen Bedarf deckenden Erwerbstätigkeit gehindert war und ist. Mit einer ihr zumutbaren Teilzeiterwerbstätigkeit wäre die Antragstellerin in der Lage, die zur Deckung ihres Existenzminiums erforderlichen monatlichen 800,00 € zu verdienen. Die insoweit beweisbelastete Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass es aus kindbezogenen oder elternbezogenen Umständen gerechtfertigt ist, den Unterhaltsanspruch zu verlängern.... Bei der
Verlängerung des Unterhaltsanspruches über das 3. Lebensjahr des Kindes hinausgehend handelt es sich jedoch um eine Ausnahmeregelung im Sinne einer positiven Härtefallklausel.
Für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast ... Solche kind- oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über die Vollendung des 3. Lebensjahres ..... hinaus sind hier nicht festzustellen. Die Betreuung und Pflege von T. steht einer Erwerbstätigkeit der Antragstellerin, die ihren Bedarf von 800,00 € monatlich abdecken würde, nicht entgegen. Dass die Antragstellerin wegen der Geburt oder der
nachfolgenden Betreuung ihres Kindes ihr Studium unterbrochen hat, während der Antragsgegner in diesem Zeitraum sein Studium abschließen konnte, stellt keinen Umstand dar, der aus Billigkeitsgründen eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes rechtfertigen würde...."
.
Das Oberlandesgericht Nürnberg (NJW 2010, 1084) hatte im Jahre 2010 einer vergleichbaren Studentin auch Betreuungsunterhalt über das 3. Lebensjahr hinaus bewilligt. Der Unterschied bestand allerdings darin, dass diese Lehramtsstudentin ihr Studium weiter unterbrochen hat.

Hinweis:

Kommt ein Kind ehelich zur Welt, gelten vollkommen andere Maßstäbe für den Betreungsunterhalt. Zunächst richtet sich der Bedarf der ledigen Mutter nach ihrem eigenen vorangegangenen Einkommen, soweit ein solches nicht vorhanden ist, nach dem Existenzminimum. Hätte die Studentin hier das Studium nicht fortgesetzt, wäre ihr möglicherweise auch weiterhin Unterhalt zugesprochen worden.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2014 - 2 UF 238/13

Fundstelle: www.olg-karlsruhe.de

zum Thema: Familienrecht, Unterhalt/ledige Mutter /Dreijahreszeitraum



Eingestellt am 15.11.2014 von M. Vogel
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