Unterhaltspflicht des rechtlichen Vaters bei unterlassener Vaterschaftsanfechtung

Der Fall ( vereinfacht ):

V ist Vater des im Jahre 1996 geborenen Kindes K. Im Jahre 1998 lassen sich Vater V und Mutter M scheiden. V weiß seit der Geburt, dass er nicht der leibliche Vater ist. Mit Jugendamt- urkunde aus dem Jahre 2003 verpflichtete er sich letztmalig zur Zahlung des Mindestunterhaltes. Nach erneuter Heirat und Geburt eines weiteren Kindes verweigert V die Zahlung von Unterhalt, weil Mutter M mit dem biologischen Vater zusammenlebt dieser auch Beiträge zum Lebensunterhalt des Kindes leistet. Im Jahre 2012 beantragt V eine Unterhaltsabänderung, weil er meint, die weitere Belastung mit Kindesunterhalt verstoße gegen“ Treu und Glauben“.

Rechtsgrundlagen:

§ 1592 Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,

· 1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
· 2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder
· 3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
§ 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. ........

§1600 b Anfechtungsfristen
(1) 1Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des §1600 Abs.2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht. ...............

Die Lösung:

Das Amtsgericht hatte den Abänderungsantrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm hat diesen Beschluss bestätigt. Das Gericht führt auszugsweise folgendes aus:

" Soweit der Antragsteller vorbringt, er sei nach Treu und Glauben nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners sei, kann er hiermit nicht gehört werden. Aus § 1599 Abs. 1 BGB, der zwingendes Recht ist, folgt, dass Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle gelten und man sich nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen kann, wenn die Tatbestände des § 1592 Nr. 1 und Nr. 2 BGB aufgrund einer wirksamen Anfechtung beseitigt sind. Die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung ist unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber besteht, wer der leibliche Vater des Kindes ist .... Vor diesem Hintergrund kann auch der vom Antragsteller vorgebrachte Einwand der Treuwidrigkeit der Geltendmachung von Unterhalt nicht durchgreifen, da anderenfalls die eindeutige gesetzliche Wertung des § 1599 Abs. 1 BGB umgangen würde. § 1599 Abs. 1 BGB entfaltet eine Schutz- und Sperrwirkung zugunsten bestehender Vaterschaftstatbestände . ....."

Hinweis:

V hatte hier die Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB verpasst und wird so lebenslänglich als Vater gelten.Die Frist zur Vaterschaftsanfechtung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vater von Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Ab diesem Zeitpunkt muss er binnen zwei Jahren eine Anfechtungsklage einreichen. Versäumt ein Vater diese Frist, so wird er lebenslänglich der rechtliche Vater des Kindes bleiben, auch wenn der biologische Vater bekannt ist. Dies hat sowohl unterhaltsrechtliche als auch erbrechtliche Konsequenzen und zwar auf beiden Seiten.

Quelle: OLG Hamm, Beschluß vom 20.11.2013- 2 WF 190/13

Fundstelle: BeckRS 2014, 01440

zum Thema: Familienrecht/Vaterschaft/Anfechtung/ Unterhalt



Eingestellt am 22.06.2014 von M. Vogel
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