Unterhaltsvorschuß nach anonymer Samenspende: Kein Leistungsanspruch nach dem Unterhaltsvorschußgesetz

Alleinerziehende können nach Maßgabe des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG)
öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen. Meist geht es um die Fälle, in denen nach der
Trennung der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Was aber ist, wenn das Kind mittels
anonymer Samenspende gezeugt wurde? Diese Frage hatte der Verwaltungsgerichtshof
Mannheim (VGH) zu entscheiden.
Die Kindesmutter hatte sich Sperma unbekannter Herkunft injizieren lassen und gebar eine
Tochter. Sie beantragte Leistungen nach dem UVG. Zweifelsfrei waren sie nach dem Wortlaut
des Gesetzes zu gewähren: Das Kind hatte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet und lebte
bei der ledigen Mutter, die keinen Unterhalt vom Kindesvater erhielt. Dennoch wurden die
Leistungen verweigert. Begründung: Das UVG lasse nach Sinn und Zweck nur dann Leistungen
zu, wenn der Kindesvater bekannt sei und es damit zumindest theoretisch in Betracht komme,
ihm gegenüber einen Erstattungsanspruch wegen der staatlichen Leistungen geltend zu machen.
Der VGH hat diese Ansicht bestätigt. Leistungen nach dem UVG würden an den allein
erziehenden Elternteil erfolgen, weil dieser sich in einer prekären Lage befindet. Wenngleich dies
im Urteil ausdrücklich so nicht bezeichnet wird, prüft das Gericht in der Sache die Frage des
Verschuldens. Dabei kommt es zu dem Ergebnis, dass der Elternteil diese Lage selbst verschuldet
hat. Es liegt an seinem Verhalten, dass der Kindesvater nicht bekannt ist. Dass es legal ist, sich Sperma unbekannter Herkunft injizieren zu lassen, sei dabei unerheblich. Da aus diesem Grund
der Staat keine Chance hat, sich bei dem Kindesvater schadlos zu halten, entfalle der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Hinweis: Eine andere Konstellation ist beispielsweise die, dass der Erzeuger stirbt. Dann kann die öffentliche Hand zwar auch keinen Ersatz für ihre Leistungen verlangen. Dies ist aber ein
vom betreuenden Elternteil unverschuldeter Kausalverlauf.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2012 - 12 S 2935/11

zum Thema: Familienrecht



Eingestellt am 09.12.2012 von M. Vogel
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