Verfahrenskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung im Umgangsverfahren

Grundsätzlich besteht ein Anwaltszwang gemäß § 114 Abs. 4 FamFG in Verfahren über den Umgang und dessen Ausgestaltung nicht. Hier greift § 78 FamFG, wonach dem Beteiligten auf seinen Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet wird, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach-und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Dem Wortlaut nach verlangt das Gesetz sowohl eine schwierige Sachlage als auch eine schwierige Rechtslage.

Entgegen dieses Wortlautes hat das OLG Düsseldorf durch Beschluss vom 22.4.2010 – 6 WF 87/10 - entschieden, dass für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Anwalts ausreichend ist, dass entweder die Sachlage oder die Rechtslage schwierig ist. Eine Beiordnung ist danach geboten, wenn auch eine bemittelte Partei vernünftigerweise einen Anwalt für die Interessenwahrnehmung mandatieren würde. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Sachlage infolge Zerstrittenheit oder unterschiedlichen Auffassungen über die Ausgestaltung des Umgangs schwierig ist.

Die Entscheidung des Gerichtes ist zu begrüßen. In der Regel ist aufgrund von nur wenigen Vorschriften zum Umgang die Rechtslage nicht kompliziert sondern infolge der Zerstrittenheit der Parteien ausschließlich die Sachlage. Würde man hier mit dem Wortlaut sowohl eine schwierige Sach-als auch Rechtslage verlangen, wäre den finanzschwachen Beteiligten die Vertretung durch einen Rechtsanwalt abgeschnitten und damit der effektive Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG nicht mehr gegeben.



Eingestellt am 29.01.2011 von M. Vogel
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