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Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bei ( unkomplizierter ) Ehescheidung
Das Gericht geht davon aus, dass es keinen Grundsatz gibt, wonach ein leistungsfähiger Beteiligter eines Eheverfahrens sich grundsätzlich selbst vertritt.Auch muss sich nach Auffassung des Gerichtes der Ehegatte als Antragsgegner nicht darauf einlassen, dass er - wie besprochen -der Ehescheidung zustimmen werde. Der Antragsgegner als Ehegatte hat nämlich auch das Recht, den Rat eines eigenen Rechtsanwalts einzuholen und sich im Scheidungsverfahren von diesem vertreten zu lassen, vor allem wegen der komplexen Fragen rund um die Ehescheidung und auch im Hinblick auf die Waffengleichheit dahingehend, dass auch der Antragsteller anwaltlich vertreten ist.
Hinweis: Diese Problematik lässt sich dann vermeiden, wenn auch der Antragsgegner einen eigenen Ehescheidungsantrag stellt. In diesem Falle besteht gemäß § 114 FamFG Anwaltszwang so dass das Gericht bei vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe bewilligen muss.
Quelle : OLG Dresden, Beschluß vom 26.03.2014 - 21 F 102/14
Fundstelle: BeckRS 2014, 19242
zum Thema: Familienrecht / Verfahrenskostenhilfe / Beiordnung / Rechtsanwalt / Fachanwalt Familienrecht Schwerin
Eingestellt am 04.02.2015 von M. Vogel
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