Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bei ( unkomplizierter ) Ehescheidung

Gemäß § 114 Familienverfahrensgesetz ( FamFG ) müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt gem § 114 Abs 4 Nr. 3 FamFG nicht für die Zustimmung zur Scheidung und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung. Der antragstellende Ehegatte bedarf immer eines Anwaltes, der Antragsgegner nach dem Gesetz nur dann, wenn er selbst auch einen Ehescheidungsantrag stellt. Stimmt er der Ehescheidung nur zu, bedarf er nach dem Gesetz grundsätzlich eines Anwaltes. Das Oberlandesgericht Dresden hatte einen Fall einer unkomplizierten Ehescheidung und den Antrag des Antragsgegners zu entscheiden, der seinerseits Verfahrenskostenhilfeunterlagen Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragte. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil der Antragsgegner als Ehegatte keinen Scheidungsantrag gestellt sondern nur der Ehescheidung zugestimmt hat und die Beteiligten Einvernehmen über alle zu klärenden Fragen hergestellt hatten. Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO ist auch einer bedürftigen Partei die Bewilligung von Prozess-bzw. Verfahrenskostenhilfe zu verweigern, wenn die Rechtsverteidigung mutwillig ist. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Das Gericht geht davon aus, dass es keinen Grundsatz gibt, wonach ein leistungsfähiger Beteiligter eines Eheverfahrens sich grundsätzlich selbst vertritt.Auch muss sich nach Auffassung des Gerichtes der Ehegatte als Antragsgegner nicht darauf einlassen, dass er - wie besprochen -der Ehescheidung zustimmen werde. Der Antragsgegner als Ehegatte hat nämlich auch das Recht, den Rat eines eigenen Rechtsanwalts einzuholen und sich im Scheidungsverfahren von diesem vertreten zu lassen, vor allem wegen der komplexen Fragen rund um die Ehescheidung und auch im Hinblick auf die Waffengleichheit dahingehend, dass auch der Antragsteller anwaltlich vertreten ist.

Hinweis: Diese Problematik lässt sich dann vermeiden, wenn auch der Antragsgegner einen eigenen Ehescheidungsantrag stellt. In diesem Falle besteht gemäß § 114 FamFG Anwaltszwang so dass das Gericht bei vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe bewilligen muss.

Quelle : OLG Dresden, Beschluß vom 26.03.2014 - 21 F 102/14

Fundstelle: BeckRS 2014, 19242

zum Thema: Familienrecht / Verfahrenskostenhilfe / Beiordnung / Rechtsanwalt / Fachanwalt Familienrecht Schwerin



Eingestellt am 04.02.2015 von M. Vogel
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