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Versorgungsausgleich: Rollenverteilung in der Ehe nicht erst bei Scheidung zu beanstanden
Die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften sind im Falle der Scheidung je hälftig
zwischen den Ehegatten im Rahmen des sogenannten Versorgungsausgleichs zu verteilen. Aus
Billigkeitsgründen kann im Ausnahmefall anderes gelten.
Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls machte ein Ehemann geltend. Bei der Scheidung
erklärte er, es sei unbillig, nach 27 Jahren Ehe die Hälfte seiner Rente abgeben zu müssen. Zur
Begründung trug er vor: Seine Frau sei die ganze Ehezeit über nur Hausfrau gewesen und habe
ihrerseits nichts zum Einkommen der Familie beigetragen. Für Geldzuflüsse durch sie sei es nur
dergestalt gekommen, dass ihre Eltern die Ehegatten finanziell unterstützten. Die Frau hätte, so
der Mann, durchaus einer Berufstätigkeit nachgehen können. Wäre sie berufstätig gewesen, hätte
sie selber Versorgungsanwartschaften erworben. Wäre dies der Fall gewesen, würde ihn die
Durchführung des Versorgungsausgleichs anlässlich der Scheidung nicht so hart und unbillig
treffen.
Mit dieser Argumentation drang der Mann nicht durch. Dass er die Rollenverteilung in der Ehe,
also die Hausfrauenehe, erst jetzt im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung
beanstandete, erklärte das letztlich angerufene OLG Köln für zu spät. Die in der Ehezeit
erworbene Rente des Mannes ging also ungekürzt hälftig an die Frau.
zwischen den Ehegatten im Rahmen des sogenannten Versorgungsausgleichs zu verteilen. Aus
Billigkeitsgründen kann im Ausnahmefall anderes gelten.
Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls machte ein Ehemann geltend. Bei der Scheidung
erklärte er, es sei unbillig, nach 27 Jahren Ehe die Hälfte seiner Rente abgeben zu müssen. Zur
Begründung trug er vor: Seine Frau sei die ganze Ehezeit über nur Hausfrau gewesen und habe
ihrerseits nichts zum Einkommen der Familie beigetragen. Für Geldzuflüsse durch sie sei es nur
dergestalt gekommen, dass ihre Eltern die Ehegatten finanziell unterstützten. Die Frau hätte, so
der Mann, durchaus einer Berufstätigkeit nachgehen können. Wäre sie berufstätig gewesen, hätte
sie selber Versorgungsanwartschaften erworben. Wäre dies der Fall gewesen, würde ihn die
Durchführung des Versorgungsausgleichs anlässlich der Scheidung nicht so hart und unbillig
treffen.
Mit dieser Argumentation drang der Mann nicht durch. Dass er die Rollenverteilung in der Ehe,
also die Hausfrauenehe, erst jetzt im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung
beanstandete, erklärte das letztlich angerufene OLG Köln für zu spät. Die in der Ehezeit
erworbene Rente des Mannes ging also ungekürzt hälftig an die Frau.
Hinweis: Die Zeiten der reinen Hausfrauenehe sind im Wesentlichen vorbei. Fälle wie der
entschiedene zeigen aber auch, wie wichtig es ist, dass jeder Ehegatte über eine eigene
ordentliche Altersversorgung verfügt.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 12.09.2011 - II-8 UF 125/11
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 08.11.2012 von M. Vogel
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