Versorgungsausgleich: Wie eine Rentenkürzung vermieden werden kann

Bezieht der Ehemann eine gekürzte Rente, während die geschiedene Frau noch keine
Rentenleistungen erhält, kann ein Anspruch darauf bestehen, dass die Rentenkürzung unterbleibt.
Ist der Ehemann älter als die Ehefrau, kann eine Scheidung zur Folge haben, dass ein Teil der
Rente des Mannes auf die Frau übertragen wird. Wird der Mann berentet, erhält er nur den ihm
verbliebenen Teil. Ist die von ihm geschiedene Frau aber noch zu jung für den Anspruch auf den
korrespondierenden Teil, kann dem Mann das Recht zustehen, das Unterbleiben der Kürzung zu
verlangen, wenn dieser kein Mittelzufluss gegenübersteht.
Wichtig ist, dazu ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Erst für die Zeit ab dem darauf
folgenden Monat ist das Gericht in der Lage, die Kürzung aufzuheben. Der Höhe nach gibt es
zwei Begrenzungen:
Zum einen kann nicht um mehr gekürzt werden als um die Differenz der
Regelausgleichswerte der Ehegatten,
zum anderen nicht um mehr als um den Unterhaltsanspruch bei ungekürztem
Rentenanspruch.

Hinweis: In diesem Kontext ist eine Fülle von Details zu beachten. Zusammenfassend gilt: Wer
als Rentner Ehegattenunterhalt zahlen muss und nur eine gekürzte Rente erhält, während der
geschiedene Ehegatte noch nicht von der Rente profitiert, sollte zügig einen Berater aufsuchen,
um zu klären, ob eine Aussetzung der Kürzung erreicht werden kann.

Quelle: BGH, Beschl. v. 21.03.2012 - XII ZR 234/11

zum Thema: Familienrecht



Eingestellt am 24.08.2012 von M. Vogel
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