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Verwirkung von Unterhalt auch bei Titulierung
Die familiengerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass Unterhalt wegen illoyal verspäteter Geltendmachung grundsätzlich nach einem Jahr verwirken kann, wenn der Unterhaltsgläubiger diesen nicht geltend macht und der Unterhaltsschuldner hieraus schließen darf, dass er auch nicht geltend gemacht wird.
Das Oberlandesgericht Hamm geht auch bei einem titulierten Unterhaltsanspruch davon aus, dass dieser verwirken kann, wenn der Unterhaltsgläubiger den Unterhalt nicht geltend macht. Daher sollte ein Unterhaltsschuldner immer wieder aufgefordert werden, Unterhalt zu zahlen, damit er aus dem Zeitablauf nicht etwa schließen kann, dass der Unterhaltsgläubiger diese nicht mehr geltend macht.
Quelle: OLG Hamm Beschluss vom 17.03.2014 6 UF 196/13
Fundstelle: BeckRS 2014, 09280
zum Thema : Familienrecht/Unterhalt/Verwirkung/Fachanwalt/Schwerin
Eingestellt am 18.02.2015 von M. Vogel
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