Verwirkung von rückständigem Unterhalt

Es kommt wieder vor, dass ein Unfallgläubiger, z.B. der Betreuende Elternteil eines Kindes oder der Unterhaltsberechtigte Ehegatte über einen längeren Zeitraum seinen Unterhaltsanspruch nicht durchsetzt.

Für die Vergangenheit an Unterhaltsgläubigern kann Unterhalt nur verlangen, wenn er den Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruch aufgefordert hat, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen oder den Unterhalt bereits konkret beziffert hat. (§ 1613 Abs. 1 BGB) Dies betrifft den laufenden Unterhalt außergewöhnlicher Sonderbedarf kann unabhängig von der in Verzugsetzung für die Vergangenheit angefordert werden. Wird allerdings über längere Zeit nach im Verzugsetzung Unterhalt nicht oder nicht vollständig geltend gemacht, so kann er verwirken. Die Verwirkung beinhaltet ein sogenanntes Zeitmoment und ein sogenanntes Umstandsmoment. Regelmäßig gehen die Gerichte hinsichtlich des Zeitmoments davon aus, dass Verwirkung eintritt, wenn Unterhalt länger als ein Jahr nicht durchgesetzt wird. Als Umstandsmoment beinhaltet das Vertrauen des Unterhaltsschuldners darauf, dass der rückständige Unterhalt nicht mehr geltend gemacht wird, z.B. aufgrund einer hingenommenen Reduzierung des Unterhalts. Macht ein Unterhaltsgläubiger seinen Unterhalt nicht zeitnah geltend, so kann hieraus geschlossen werden, dass er nicht bedürftig sei. Bei dem Zeitmonent geht der Bundesgerichtshof regelmäßig von einem Jahr aus, wenn die unterlassene Durchsetzung von rückständigen Unterhalt beim Schuldner den Eindruck erweckt, er werde den Anspruch nicht mehr geltend machen.



Eingestellt am 11.03.2014 von M. Vogel
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