Was passiert mit dem Familienauto nach der Trennung?

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Koblenz zu befassen.

Der Fall:

Der Ehemann erwarb während noch intakte Ehe einen PKW der Marke Ford Galaxy unstreitig zu alleinigem Eigentum. Während intakter Ehe wurde das Fahrzeug überwiegend von der Ehefrau genutzt, weil sich der Ehemann teilweise im Ausland aufhielt und im übrigen einen Dienstwagen hatte. Nach der Trennung verblieb das Fahrzeug zunächst bei der Ehefrau. Als der Ehemann vermehrt Strafzettel erhielt, verlangte er die Herausgabe. Die Ehefrau meldete das Auto auf ihren Namen um und verweigerte die Herausgabe, weil sie das Auto benötigte. Sie ging einer Berufstätigkeit nach. Der Ehemann verlangt sowohl die Herausgabe als auch eine Nutzungsentschädigung für die Dauer der Vorenthaltung in Höhe von 29,00 € pro Tag.

Die Entscheidung:

Das Gericht ging davon aus, dass unstreitig der Ehemann Eigentümer des Fahrzeuges gewesen ist und die Zweifelsregelung des § 1568 b BGB, wonach in der Ehe erworbene Gegenstände im Zweifel beiden gehören, nicht eingreift. Ferner stellt das Gericht fest, dass das Fahrzeug grundsätzlich als Haushaltsgegenstand anzusehen ist. Dementsprechend könnte die Ehefrau es für sich verlangen, wenn sie aus bestimmten Gründen dringender angewiesen sei, als der Ehemann. Dies konnte das Gericht aufgrund des eigenen Einkommens der Ehefrau, die sich ein Fahrzeug hätte kaufen können, nicht feststellen.

Hinweis: die Behandlung von Kraftfahrzeugen bei der Trennung ist immer wieder problematisch. Wird ein Fahrzeug überwiegend familiär genutzt, wird es als Haushaltsgegenstand betrachtet, andernfalls nicht. Entzieht ein Ehegatte dem anderen rechtswidrig einen PKW, so hat er hierfür Schadensersatz in Form einer Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 15.6.2016 - 13 UF 158/16

Zum Thema: Familienrecht / Haushaltsgegenstand / Trennung/Rechtsanwalt / Fachanwalt / Schwerin



Eingestellt am 03.12.2016 von M. Vogel
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