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Wechsel der Unterhaltspflicht: Ausgleichsanspruch bei Wohnsitzwechsel des Kindes
Die Folge von Trennung und Scheidung ist, dass die gemeinsamen Kinder meist bei einem
Elternteil bleiben und der andere Kindesunterhalt zahlen muss. Oft wird die Unterhaltspflicht
durch eine Urkunde des Jugendamts oder eine gerichtliche Regelung festgestellt. Aber was genau
gilt, wenn das Kind den Wohnsitz wechselt?
In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) zu entscheidenden Fall lebte das
minderjährige Kind zunächst bei der Mutter und der Vater war zu Unterhaltszahlungen
verpflichtet. Das Jugendamt stellte eine entsprechende Urkunde aus, die den zu zahlenden Betrag
festsetzte. Einige Monate vor Erreichen der Volljährigkeit zog das Kind dann zu seinem Vater,
der das Jugendamt informierte. Das Amt schrieb daraufhin die Mutter wegen des nun von ihr zu
leistenden Kindesunterhalts an. Die Mutter verweigerte die Zahlung.
Der Kindesvater ging deshalb gerichtlich gegen die Kindesmutter vor, da er seit dem Umzug des
Kindes alle Kosten für das Kind bestritten habe und daher nun die Mutter - wie vormals er -
verpflichtet sei, Unterhalt zu zahlen. Ihm stehe also ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
zu.
Die Mutter machte geltend, dass der Kindesvater sie nicht in Anspruch nehmen könne. Denn er
habe schließlich gezahlt, weil er aufgrund der Urkunde dazu verpflichtet sei.
Das OLG gab dem Vater Recht. Der Ausgleichsanspruch setzt neben dem Umstand, dass die
Mutter zahlungspflichtig gewesen ist, voraus, dass der Vater für eine ihr dem Kind gegenüber
obliegende Verpflichtung aufkam. Dies war vorliegend der Fall. Zwar war der Vater wegen der
Urkunde grundsätzlich zahlungspflichtig. Diese Urkunde ist aber kein Urteil oder ein
gerichtlicher Beschluss, sondern eine Jugendamtsurkunde, die zwar vollstreckbar ist,
gegebenenfalls aber auch mit Rückwirkung wieder beseitigt werden kann. In dem Fall kann,
wenn die Mutter zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde, ab dem Zugang der Aufforderung
der Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden.
Elternteil bleiben und der andere Kindesunterhalt zahlen muss. Oft wird die Unterhaltspflicht
durch eine Urkunde des Jugendamts oder eine gerichtliche Regelung festgestellt. Aber was genau
gilt, wenn das Kind den Wohnsitz wechselt?
In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) zu entscheidenden Fall lebte das
minderjährige Kind zunächst bei der Mutter und der Vater war zu Unterhaltszahlungen
verpflichtet. Das Jugendamt stellte eine entsprechende Urkunde aus, die den zu zahlenden Betrag
festsetzte. Einige Monate vor Erreichen der Volljährigkeit zog das Kind dann zu seinem Vater,
der das Jugendamt informierte. Das Amt schrieb daraufhin die Mutter wegen des nun von ihr zu
leistenden Kindesunterhalts an. Die Mutter verweigerte die Zahlung.
Der Kindesvater ging deshalb gerichtlich gegen die Kindesmutter vor, da er seit dem Umzug des
Kindes alle Kosten für das Kind bestritten habe und daher nun die Mutter - wie vormals er -
verpflichtet sei, Unterhalt zu zahlen. Ihm stehe also ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
zu.
Die Mutter machte geltend, dass der Kindesvater sie nicht in Anspruch nehmen könne. Denn er
habe schließlich gezahlt, weil er aufgrund der Urkunde dazu verpflichtet sei.
Das OLG gab dem Vater Recht. Der Ausgleichsanspruch setzt neben dem Umstand, dass die
Mutter zahlungspflichtig gewesen ist, voraus, dass der Vater für eine ihr dem Kind gegenüber
obliegende Verpflichtung aufkam. Dies war vorliegend der Fall. Zwar war der Vater wegen der
Urkunde grundsätzlich zahlungspflichtig. Diese Urkunde ist aber kein Urteil oder ein
gerichtlicher Beschluss, sondern eine Jugendamtsurkunde, die zwar vollstreckbar ist,
gegebenenfalls aber auch mit Rückwirkung wieder beseitigt werden kann. In dem Fall kann,
wenn die Mutter zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde, ab dem Zugang der Aufforderung
der Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden.
Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.10.2012 - 7 UF 969/12
zum Thema: Familienrecht/ Wohnsitzwechsel Kind / Unterhalt
Eingestellt am 11.06.2013 von M. Vogel
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