Wegfall der Unterhaltspflicht: Deutliche Außendarstellung geht vor Dauer einer "neuen verfestigten Partnerschaft "

Lebt der getrenntlebende oder geschiedene Ehegatte in einer neuen verfestigten
Lebensbeziehung, wirkt sich dies auf den ihm zustehenden Unterhalt aus. Je nach Intensität und
Dauer der neuen Beziehung hat dies den Wegfall des Unterhaltsanspruchs zur Folge. Mit den
Voraussetzungen des Wegfalls dieses Anspruchs hat sich das Amtsgericht Witten kürzlich
beschäftigt.
Kurz nach der Trennung hatte die Ehefrau einen neuen Partner. Sie führten einen gemeinsamen
Haushalt und traten in der Öffentlichkeit als Paar auf. Das zeigte sich im Alltag und auch in der
Freizeit - unter anderem, indem sie ihren Urlaub gemeinsam verbrachten und auch sonst in der
Freizeit zusammen waren.
Seit jeher verlangt die Rechtsprechung für den Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen einer
neuen verfestigten Partnerschaft auch, dass die neue Partnerschaft über eine gewisse Dauer
besteht. Es gibt keine schematische Bestimmung dieses Zeitfaktors. Je deutlicher die neue
Partnerschaft nach außen zutage tritt, desto weniger lang muss sie bestanden haben, ehe der
Unterhaltsanspruch versagt wird.
Im entschiedenen Fall genügte dem Gericht eine Zeitspanne von 1 3/4 Jahren.

Hinweis: Ausführlich dargestellt werden muss, wie die neue Partnerschaft in der Öffentlichkeit
erscheint. Dazu sind Zeugen zu benennen, sollte der Ehegatte die neue Partnerschaft in Abrede
stellen.

Quelle: AG Witten, Beschl. v. 23.05.2012 - 23 F
23/12

zum Thema: Familienrecht



Eingestellt am 12.10.2012 von M. Vogel
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 1,0 bei 2 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)