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Zugewinnausgleich: Auswirkung eines Vermögensverlusts nach Beginn des Scheidungsverfahrens
Für die Bestimmung des Zugewinnausgleichs ist die Zustellung des Scheidungsantrags terminlich
von besonderer Bedeutung. Das an diesem Tag vorhandene Vermögen ist das sogenannte
Endvermögen, das abzüglich des Anfangsvermögens - das heißt des Vermögens bei Eintritt des
Güterstands - den Zugewinn bildet. Was ist, wenn in der Zeit zwischen der Zustellung des
Scheidungsantrags und der finalen Scheidung das Vermögen erheblich schmilzt? Über diese
Rechtsfrage hatte der Bundesgerichtshof zu befinden.
Im konkreten Fall hatte der Mann bei Zustellung des Scheidungsantrags noch ein Vermögen von
rund 45.000 EUR. Das Scheidungsverfahren dauerte gut dreieinhalb Jahre. In dieser Zeit
verringerte sich das Vermögen, so dass bei der Scheidung nur noch rund 6.200 EUR vorhanden
waren. Der Grund: Das Vermögen bestand zum Teil aus einem Aktiendepot, dessen Wert sich
negativ entwickelt hatte. Zudem hatten die Ehegatten in der Zwischenzeit eine Vielzahl
gerichtlicher Verfahren geführt, die den Mann viel Geld gekostet haben.
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass es für die Bestimmung des Zugewinnausgleichs nicht darauf
ankommt, ob sich das Vermögen nach Zustellung des Scheidungsantrags verringert. Das
Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags ist für die Bestimmung des Endvermögens und
damit des Zugewinns auch dann maßgeblich, wenn es lange dauert, bis nach Beginn des
Scheidungsverfahrens die Scheidung endlich ausgesprochen wird. Der BGH wendet diese
Regelung verschuldensunabhängig an. Ob es also einem Ehegatten vorzuwerfen ist, dass er einen
Vermögensschwund zu verzeichnen hat, ist unerheblich. Der Zugewinn war deshalb im
konkreten Fall auf der Basis eines Endvermögens von 45.000 EUR zu entrichten.
von besonderer Bedeutung. Das an diesem Tag vorhandene Vermögen ist das sogenannte
Endvermögen, das abzüglich des Anfangsvermögens - das heißt des Vermögens bei Eintritt des
Güterstands - den Zugewinn bildet. Was ist, wenn in der Zeit zwischen der Zustellung des
Scheidungsantrags und der finalen Scheidung das Vermögen erheblich schmilzt? Über diese
Rechtsfrage hatte der Bundesgerichtshof zu befinden.
Im konkreten Fall hatte der Mann bei Zustellung des Scheidungsantrags noch ein Vermögen von
rund 45.000 EUR. Das Scheidungsverfahren dauerte gut dreieinhalb Jahre. In dieser Zeit
verringerte sich das Vermögen, so dass bei der Scheidung nur noch rund 6.200 EUR vorhanden
waren. Der Grund: Das Vermögen bestand zum Teil aus einem Aktiendepot, dessen Wert sich
negativ entwickelt hatte. Zudem hatten die Ehegatten in der Zwischenzeit eine Vielzahl
gerichtlicher Verfahren geführt, die den Mann viel Geld gekostet haben.
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass es für die Bestimmung des Zugewinnausgleichs nicht darauf
ankommt, ob sich das Vermögen nach Zustellung des Scheidungsantrags verringert. Das
Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags ist für die Bestimmung des Endvermögens und
damit des Zugewinns auch dann maßgeblich, wenn es lange dauert, bis nach Beginn des
Scheidungsverfahrens die Scheidung endlich ausgesprochen wird. Der BGH wendet diese
Regelung verschuldensunabhängig an. Ob es also einem Ehegatten vorzuwerfen ist, dass er einen
Vermögensschwund zu verzeichnen hat, ist unerheblich. Der Zugewinn war deshalb im
konkreten Fall auf der Basis eines Endvermögens von 45.000 EUR zu entrichten.
Hinweis: Güterrechtliche Fragen sind komplexe Fragen. Jeder ist gut beraten, sich fachkundigen
Rat einzuholen.
Quelle: BGH, Urt. v. 04.07.2012 - XII ZR 80/10
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 08.11.2012 von M. Vogel
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