Abzweigung Kindergeld bei Betreuungsleistungen der Eltern

Das Finanzgericht Münster hat sich in seiner Entscheidung vom 16.05.2011, AZ 12 K 2057/10 damit auseinandergesetzt, wann Sozialleistungsträger, die Leistungen an behinderte Kinder erbringen, die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst verlangen können.

Im zu entscheidenden Fall lebte der behinderte Sohn im Haushalt der Mutter. Die Kommune zahlte laufend Grundsicherungsleistungen. Die Kommune machte einen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes an sich im Wege der sog. Abzweigung geltend. Die Mutter wandte dagegen ein, dass sie selbst erhebliche Aufwendungen für ihren Sohn habe, dabei sei auch die Eigenbetreuung und die von ihr veranlasste Fremdbetreuung zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht folgte der Argumentation der Mutter. Zum Lebensbedarf des schwerbehinderten Sohnes gehört nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Art und Schwere der Behinderung auch die Betreuung durch die Mutter und die Fremdbetreuung. Mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln könne er seinen Gesamtbedarf nicht decken, die Differenz, hier wurden 191 € errechnet, würde aus dem Einkommen der Mutter gezahlt.

Im vorliegenden Fall konnte die Mutter die Notwendigkeit der Betreuung und auch deren Art und zeitlichen Umfang darlegen.

Daher war der Mutter, die Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes erbringen, das Kindergeld zu belassen. Eine Abzweigung scheidet aus.

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H.Beck, 16.Mai 2011

Praxistipp: Die pauschale Behauptung, dass Betreuungsleistungen oder andere Leistungen erbracht werden, ist nicht ausreichend. Im Fall der Betreuungsleistungen ist die Notwendigkeit durch einen ärztlichen Attest nachzuweisen. Der zeitliche Umfang ist zu dokumentieren und ebenfalls nachzuweisen, hier kann ggf. eine Tagebuch geführt werden. Auch andere berücksichtigungsfähige Aufwendungen sind zu belegen



Eingestellt am 25.05.2011 von D. Köhn-Huck
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