Äpfelschütteln durch Unternehmer keine unfallversicherte Tätigkeit

Der Fall: Ein 61-jähriger Geschäftsführer eines Unternehmens wollte die Äpfel auf Bäumen, die sich zwischen dem eingezäunten Firmengrundstück und der angrenzenden Straße befinden, abschütteln, um sie anschließend zu verkaufen, wie er es bereits in den Jahren zuvor getan hat.

Er nutzte dazu eine Hakenstange.

Dabei zog er sich einen Bänderriss in der Schulter zu. Die Verletzung wurde operativ behandelt, es ist ein dauerhafter Gesundheitsschaden verblieben.

Die Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil das Äpfelschütteln für den Mann keine unfallversicherte Tätigkeit gewesen sei.

Der Mann erhob Klage. Er argumentierte damit, dass sich der für die Bäume zuständige Landkreis nicht um die Bäume bzw. den Grünstreifen gekümmert habe. Damit der Zustand des Grünstreifens nicht negativ auf das Unternehmen zurückfalle, und um einen ordentlichen Eindruck zu machen, habe er bereits in den Jahren zuvor veranlasst, dass Mitarbeiter seines Unternehmens den Grünstreifen mähen und er hätte die Äpfel gepflückt und verkauft.

Trotz dieser Argumentation lehnte das SG Heilbronn die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Das Äpfelschütteln habe nach Auffassung des Gerichts nicht der Pflege des Grünstreifens und dessen äußeren Erscheinungsbild gedient und keinen Einfluss auf die Außenwahrnehmung des Firmengrundstückes gehabt. Weiter sei aufgrund der Tatsache, dass der Kläger die Äpfel privat verkauft habe, davon auszugehen, dass es sich beim Äpfelpflücken um eine unversicherte Freizeitbeschäftigung gehandelt hat.

SG Heilbronn, Urteil vom 04.11.2014, AZ S 6 U 1056/14
Zum Thema Arbeitsunfall/ Unternehmer/ versicherte Tätigkeit



Eingestellt am 04.12.2014 von D. Köhn-Huck
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