Anerkennung als Wegeunfall auch auf Abwegen

Der Fall: Ein angestellter Lagerist, wohnhaft in Frankfurt am Main, der ursprünglich in Eschborn tätig war, sollte im Januar 2011 zeitweise in einem Lager bei Mainz eingesetzt werden.

Der Dienst sollte 17:45 Uhr beginnen. Der Mann begab sich auf den Weg zur Arbeit und musste aufgrund eines Staus eine Ausweichroute nehmen. In der Gegend kannte er sich nicht aus, sodass er sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren hat. Nachdem er dies festgestellt hatte, beabsichtigte er, auf einer vierspurigen Bundesstraße zu wenden. Infolgedessen kam es zu einem schweren Verkehrsunfall, bei dem sich der Mann ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog und 2 Wochen im Koma lag. Erst ab November 2011 erfolgte eine stufenweise Wiedereingliederung in seine berufliche Tätigkeit.

Er beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung ab, da sich der Mann nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit, sondern auf einem unversicherten Weg (Abweg) befunden habe, ohne dass dafür betriebliche oder verkehrstechnische Gründe vorgelegen haben.

Gegen den ablehnenden Bescheid der Berufsgenossenschaft legte der Mann Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde. Er erhob Klage vor dem Sozialgericht. Das Sozialgericht gab der Klage statt. Die Berufsgenossenschaft legte Berufung ein. Das Landessozialgericht Hessen bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.
Das Gericht führte aus, dass der Versicherungsschutz bestehen bleibe, auch wenn sich ein Versicherter verfahre. Dies gelte nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann, wenn die Handlungstendenz die gleiche bleibe, d.h. der Arbeitnehmer seinen Arbeitsweg fortgesetzt habe. Davon ging das Gericht im vorliegenden Fall aus. Nachvollziehbarer Weise habe sich der Kläger aufgrund der vorherrschenden Witterung- und Lichtverhältnisse verfahren. Zweifel daran, dass der Kläger sich auf dem Weg zur Arbeit befunden habe, lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Auch sei die Anerkennung als Arbeitsunfall nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger durch verbotswidriges Handeln in Form des Wendens auf der Bundesstraße den Unfall verursacht habe. Verbotswidriges Handeln schließt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht aus.

Quelle: Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 1.9.2015, AZ L 3 U 118/13
Redaktion beck-aktuell, Verlag C. H. Beck, 1. September 2015
zu dem Thema: Unfallversicherung, Wegeunfall, Abweg, Sozialgericht, Rechtsanwalt, Schwerin



Eingestellt am 14.09.2015 von D. Köhn-Huck
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