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Anerkennung eines Nierenkarzinoms eines ehemaligen Radarmechanikers als Wehrdienstentschädigung
Der Kläger erhob Klage vor dem Sozialgericht. Im Rahmen des Sozialgerichtsverfahrens wurde gemäß § 109 SGG ein Gutachten eingeholt, welches den Vortrag des Klägers stützte. Dennoch lehnte das Sozialgericht die Klage im Jahr 2011 ab und führte aus, dass nach den vorliegenden Strahlenmessungen der Beklagten nur der obere Bereich des Oberkörpers einer Strahlung ausgesetzt gewesen sei und eine Schädigung der Niere daher durch diese Strahlung nicht verursacht worden sein könne.
Der Kläger legte Berufung ein beim Bayerischen Landessozialgericht. Dieses hob die Entscheidung des Sozialgerichtes und der Beklagten auf und verpflichtete die Bundesrepublik, das Nierenzellkarzinom und die daraus resultierenden Folgen sowie das Schilddrüsenalbum als Wehrdienstentschädigung anzuerkennen. Das Gericht stützte sich auf das erstinstanzlich eingeholte Gutachten, das nach Auffassung des Gerichts im Einklang mit den Vorgaben des Berichts der Radarkommission stehe. Danach sei das Nierenzellkarzinom hinreichend wahrscheinlich auf die Strahlenexposition des Klägers als Radarmechaniker zurückführen und die Schilddrüsenerkrankung im Sinne einer sogenannten Kannverordnung als Folge eine Wehrdienstentschädigung anzuerkennen.
Quelle: Urteil des LSG Bayern vom 19.11.2014, Aktenzeichen L 15 VS 19/11
Beck - aktuell - Redaktion, Verlag C. H. Beck, 7. Mai 2015
zu den Themen: Wehrdienstentschädigung, Bundeswehr, Nierenkarzinom, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin
Eingestellt am 10.08.2016 von D. Köhn-Huck
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