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Anspruch auf höhenverstellbaren Schreibtisch bei Wirbelsäulenschaden gegen Rentenversicherungsträger
Der Fall: Ein 1,96 m großer Versicherter litt unter degenerativen Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Entsprechend der betriebsärztlichen Stellungnahme benötigte er aus gesundheitlichen Gründen einen mehrfach täglich höhenverstellbaren Schreibtisch.
Der Arbeitgeber lehnte eine Beteiligung an den Kosten ab. Daraufhin beantragte der Mann die Kostenübernahme bei der Rentenversicherung. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da sie die Erwerbsfähigkeit des Mannes nicht für erheblich gemindert oder gefährdet hielt.
Gegen den Bescheid legte der Mann Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhob er Klage vor dem Sozialgericht Koblenz.
Das Sozialgericht gab der Klage statt, weil es nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens die Anschaffung eines höhenverstellbaren Schreibtisches für erforderlich hielt.
Die Rentenversicherung legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Landessozialgericht bestätigte das Urteil des Sozialgerichts Koblenz. Aufgrund der in der Person des Klägers liegenden Umstände seien die Kosten eines höhenverstellbaren Schreibtisches zu übernehmen, um eine drohende Minderung der Erwerbsfähigkeit abzuwenden. Der Kläger sei nach den Feststellungen in einem ärztlichen Gutachten auf einen höhenverstellbaren Schreibtisch, auf dem Computer, Telefon und Schreibunterlagen Platz finden und der mehrfach täglich in der Höhe verstellt werden könne, angewiesen.
Der Arbeitgeber lehnte eine Beteiligung an den Kosten ab. Daraufhin beantragte der Mann die Kostenübernahme bei der Rentenversicherung. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da sie die Erwerbsfähigkeit des Mannes nicht für erheblich gemindert oder gefährdet hielt.
Gegen den Bescheid legte der Mann Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhob er Klage vor dem Sozialgericht Koblenz.
Das Sozialgericht gab der Klage statt, weil es nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens die Anschaffung eines höhenverstellbaren Schreibtisches für erforderlich hielt.
Die Rentenversicherung legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Landessozialgericht bestätigte das Urteil des Sozialgerichts Koblenz. Aufgrund der in der Person des Klägers liegenden Umstände seien die Kosten eines höhenverstellbaren Schreibtisches zu übernehmen, um eine drohende Minderung der Erwerbsfähigkeit abzuwenden. Der Kläger sei nach den Feststellungen in einem ärztlichen Gutachten auf einen höhenverstellbaren Schreibtisch, auf dem Computer, Telefon und Schreibunterlagen Platz finden und der mehrfach täglich in der Höhe verstellt werden könne, angewiesen.
Redaktion beck -aktuell, Verlag C. H. Beck, 7. März 2016
LSG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 2.3.2016, AZ L 6 R 504/14
zu den Themen: Erwerbsminderung, Rentenversicherung, Wirbelsäule, Sozialrecht, Fachanwalt Schwerin
Eingestellt am 10.03.2016 von D. Köhn-Huck
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