Bestattungsunternehmen hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe für Urnenbegräbnis

Der Fall:

Eine Berlinerin schloss viele Jahre vor ihrem Tod im Jahr 1994 einen Vertrag über eine Feuerbestattung mit Beisetzung der Urne auf einem Berliner Friedhof. Vereinbart wurde, dass die Kosten der Beendigung durch das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkasse, einer Privatversicherung und durch die Erben gedeckt werden sollen. Im Jahr 2009 verstarb die Frau. Da die Krankenkassen aufgrund einer Gesetzesänderung kein Sterbegeld mehr zahlten, die Privatversicherung der Verstorbenen seit 2005 nicht mehr existierte und der Alleinerbe, ein Tierheim, die Erbschaft ausschlug, kam es hinsichtlich der Bezahlung des Begräbnises zum Streit.

Nachdem die Einäscherung der Toten in einem Krematorium durch das Bestattungsunternehmen bereits veranlasst worden war, forderte die Friedhofsverwaltung das Bestattungsunternehmen auf, die Urne abzuholen. Seitdem befindet sich die Urne beim Bestattungsunternehmen

Dieses forderte vom Landkreis die Übernahme der Kosten für die Einäscherung, die Aufbewahrung der Urne und der noch erforderlichen Beisetzung in Höhe von insgesamt 3934 €. Der Landkreis lehnte die Übernahme der Zahlung ab.

Die daraufhin erhobene Klage vor dem Sozialgericht Berlin wurde ebenfalls abgewiesen. Das Gericht wies darauf hin, dass nach Paragraph 74 SGB XII die Sozialhilfeträger Bestattungskosten nur dann zu übernehmen hätten, wenn die Übernahme der Kosten den dazu eigentlich Verpflichteten, den volljährigen Angehörigen, nicht zugemutet werden könne. Der Kläger selbst gehöre nicht zu dem Kreis der Verpflichteten, er habe sich privatrechtlich zur Bestattung verpflichtet. Dass er dabei die Bezahlung seiner Leistungen nicht ausreichend sichergestellt habe, könne nicht zulasten des Sozialhilfeträgers gehen.

SG Berlin, Urteil vom 14.11.2013, AZ S 88 SO 1612/10



Eingestellt am 27.05.2014 von D. Köhn-Huck
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